Ein wichtiger Teilbereich der vier Grundfreiheiten ist die Zahlungsverkehrsfreiheit. Die Moeglichkeit fuer die gelieferten Waren und Dienstleistungen Zahlungen innerhalb des Binnenmarktes grenzueberschreitend und ungehindert zu transferieren.
Trotz dieses Charakters als "Anhang" zu den Grundfreiheiten, darf die Zahlungsverkehrsfreiheit nicht willkuerlich und unverhaeltnismaessig beschraenkt werden oder eine Diskriminierung stattfinden.
Wegen des besonderen Charakters von Zahlungsmitteln und von geldwerten Leistungen allgemein sowie der Bedeutung fuer die Funktion des Binnenmarktes wurden besondere Bestimmungen und Ausnahmen vom Beschraenkungsverbot und vom Diskriminierungsverbot zwischen den Unionsmtgliedstaaten bezueglich
steuerlicher Vorschriften
Zuwiderhandeln gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften
Aufsicht ueber Finanzinstitute
Meldeverfahren fuer administrative oder statistische Informationen
Stoerung der Grundfreiheiten durch Kapital- undZahlungsbewegungen in dritte Laender
der Gefahr von Geldwaesche, Drogenhandel, Terrorismus
voelkerrechtlicher Abkommen, welche vor dem 1.1.1993 abgeschlossen wurden
u.a.
im EG-Vertrag festgelegt
Hinsichtlich der moeglichen Embargomassnahmen gegen Drittstaaten, die im EG-Vertrag vorgesehen sind, kann auch die Zahlungsverkehrsfreiheit temporaer eingeschraenkt werden.