Insbesondere nachdem die wirtschaftliche Entwicklung zu einem relativ hohen Stand in den Industriestaaten gelangt ist, wurden die Umweltproblematiken mehr erkannt, besser verstanden und besonders die langfristigen Auswirkungen sichtbar. Das oekologische Denken trat neben das vorher vorherrschende Primat des oekonomischen Denkens.
Bereits zuvor war auf Grundlage der Lueckenschliessungsklausel des Art 308 EG-Vertrag bzw. der Harmonisierung von Rechtsbestimmungen nach Art 94 EG-Vertrag eine Reihe von gemeinschaftlichen Rechtsmassnahmen erlassen worden.
Ziel der gemeinschaftlichen Umweltpolitik ist es:
die Umwelt zu erhalten und zu schuetzen
die Umweltqualitaet zu verbessern
zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen
eine umsichtige und rationelle Verwendung der natuerlichen Ressourcen zu gewaehrleisten
auf internationaler Ebene mit Massnahmen zur Zusammenarbeit und zur Loesung von regionalen oder globalen Umweltproblemen beizutragen
Art 6 EG-Vertrag muss den Erfordernissen des Umweltschutzes auf allen Ebenen der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Insbesondere hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung.
Umweltpolitik ist somit keine sektorielle Politik der Gemeinschaft, sondern muss bei allen anderen Politiken als Grundlage mitbeachtet werden.
Durch mehrere Aktionsprogramme seit 1973 hat die Gemeinschaft wesentlich zu einem hohen Stand der Umweltpolitik in der Union beigetragen. Insbesondere auch durch wesentliche Beitraege zur Forschung und Entwicklung.
Die derzeitige Hauptentwicklung im Umweltschutzbereich in der Union ist vor allem: