Sind die Bestimmungen des freien Warenverkehrs
unmittelbar anwendbar?
Ja, der EuGH hat dies
bestaetigt. Sie sind self-executing – d.h. aus sich selbst heraus ausreichend
bestimmt und unmittelbar anwendbar.
458
Welche Waren unterliegen der Warenverkehrsfreiheit?
-Waren die aus den Mitgliedstaaten stammen,
-Waren aus Drittstaaten, welche sich in den Mitgliedstaaten im freien
Verkehr befinden.
459
Wie kann festgestellt werden, ob eine Ware aus
einem Mitgliedstaat stammt?
Durch den Zollkodex der
Gemeinschaft (Art 22 bis 27 der VO 2913/92). Darin sind die notwendigen
Ursprungsregelungen enthalten.
460
Wann sind Waren aus Drittstaaten in der Gemeinschaft
frei verkehrsfaehig?
Wenn diese aufgrund der
festgelegten Einfuhr-Foermlichkeiten eingefuehrt und die vorgeschriebenen Zoelle
und Abgaben entrichtet wurden (diese duerfen dabei nicht ganz oder teilweise
verguetet worden sein – vgl. Art 24 EGV).
461
Was folgt aus dem Diskriminierungsverbot fuer die
Warenverkehrsfreiheit?
Dass die unterschiedliche
Behandlung von Inlands- und Gemeinschaftsprodukten unzulaessig ist.
462
Was folgt aus dem Beschraenkungsverbot fuer die
Warenverkehrsfreiheit?
Dass auch eine gleichfoermige
Behandlung von Inlandsprodukten und Gemeinschaftswaren unzulaessig ist, sofern
diese gleichfoermige Behandlung den Warenverkehr faktisch behindern koennte.
Seit der Rs. Dasonville und Rs. Cassis de Dijon wird jede Behinderung der
Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Beschraenkungsverbots gesehen (also jede
unverhaeltnismaessige Behinderung des freien Warenverkehrs ist unzulaessig).
463
Hat der freie Warenverkehr (die Grundfreiheiten)
eine legale Schranke?
Ja. Art 30 EGV normiert
solche aus Gruenden:
-der oeffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,
-zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen,
-zum Schutz des nationalen Kulturgutes von kuenstlerischem,
geschichtlichem oder archaeologischem Wert,
-zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums.
Weitere Schranken sind den
jeweiligen Grundfreiheiten zugeordnet (z.B. Art 58 Abs. 1 EGV). Weiter Schranken
hat der EuGH entwickelt (vgl. z.B. Rs. Cassis de Dijon). Der EuGH legt die
Schranken des Art 30 EGV eng aus. Schranken ergeben sich auch aus dem Schutz
von Immaterialgueterrechten (siehe Kap. 11.9).
464
Was versteht man unter Schranken-Schranken bei den
Grundfreiheiten?
Beschraenkende Massnahmen
duerfen kein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung bilden. Es ist in jedem
Fall eine sachlicher Rechtsfertigungsgrund vonnoeten iVm dem Verhaeltnismaessigkeitsprinzip.
465
Ist die Warenverkehrsfreiheit auf die
Unionsbuergerschaft abgestellt?
Nein. Beguenstigter der
Warenverkehrsfreiheit ist die Ware an sich, unabhaengig von der Staatsbuergerschaft
des Eigentuemers.
466
Wer ist Hauptadressat der Warenverkehrsfreiheit?
Die Mitgliedstaaten. Sie
sind verpflichtet alle sachlichen Massnahmen zu setzen bzw. unsachlichen
Massnahmen zu unterlassen, welche diese Grundfreiheit gefaehrden koennte.
467
Welche Folgen hat es fuer das nationale Recht, dass
die Warenverkehrsfreiheit unmittelbar anwendbar ist?
Nationale Regelungen (z.B.
nicht gerechtfertigte Produktvorschriften) duerfen der Einfuhr von Waren aus
anderen Mitgliedstaten nicht entgegengehalten werden.
468
Hat die Warenverkehrsfreiheit Drittwirkung?
Nein. Im Gegensatz zur
Personenverkehrsfreiheit gilt die Warenverkehrsfreiheit ohne Drittwirkung,
d.h. sie gilt nicht im ordentlichen Rechtsverhaeltnis zwischen Privatpersonen
/ juristischen Personen des Privatrechts. Der EuGH hat die Zuerkennung einer
Drittwirkung in der Rs. Vlaamse Reisbureaus, 1987 abgelehnt.
469
Koennen Handlungen Privater gegen die Warenverkehrsfreiheit
verstossen?
Ja. In der Rs.
Kommission/Frankreich, 1997, hat der EuGH festgestellt, dass der Staat bei
Zuwiderhandlungen von Privaten, welche die Warenverkehrsfreiheit
beeintraechtigen, Handlungs- bzw. Unterbindungspflichten hat.
Der Nationalstaat hat alle
erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der
Grundfreiheiten in seinem Staatsgebiet sicherzustellen. Auch wenn die
Beeintraechtigungen von Privaten erfolgen und nicht direkt auf den Staat zurueckzufuehren
sind.