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Anton Schaefer

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10.1

Warenverkehrsfreiheit

 

457

Sind die Bestimmungen des freien Warenverkehrs unmittelbar anwendbar?

Ja, der EuGH hat dies bestaetigt. Sie sind self-executing – d.h. aus sich selbst heraus ausreichend bestimmt und unmittelbar anwendbar.

458

Welche Waren unterliegen der Warenverkehrsfreiheit?

-            Waren die aus den Mitgliedstaaten stammen,

-            Waren aus Drittstaaten, welche sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

459

Wie kann festgestellt werden, ob eine Ware aus einem Mitgliedstaat stammt?

Durch den Zollkodex der Gemeinschaft (Art 22 bis 27 der VO 2913/92). Darin sind die notwendigen Ursprungsregelungen enthalten.

460

Wann sind Waren aus Drittstaaten in der Gemeinschaft frei verkehrsfaehig?

Wenn diese aufgrund der festgelegten Einfuhr-Foermlichkeiten eingefuehrt und die vorgeschriebenen Zoelle und Abgaben entrichtet wurden (diese duerfen dabei nicht ganz oder teilweise verguetet worden sein – vgl. Art 24 EGV).

461

Was folgt aus dem Diskriminierungsverbot fuer die Warenverkehrsfreiheit?

Dass die unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Gemeinschaftsprodukten unzulaessig ist.

462

Was folgt aus dem Beschraenkungsverbot fuer die Warenverkehrsfreiheit?

Dass auch eine gleichfoermige Behandlung von Inlandsprodukten und Gemeinschaftswaren unzulaessig ist, sofern diese gleichfoermige Behandlung den Warenverkehr faktisch behindern koennte. Seit der Rs. Dasonville und Rs. Cassis de Dijon wird jede Behinderung der Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Beschraenkungsverbots gesehen (also jede unverhaeltnismaessige Behinderung des freien Warenverkehrs ist unzulaessig).

463

Hat der freie Warenverkehr (die Grundfreiheiten) eine legale Schranke?

Ja. Art 30 EGV normiert solche aus Gruenden:

-            der oeffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,

-            zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,

-            zum Schutz des nationalen Kulturgutes von kuenstlerischem, geschichtlichem oder archaeologischem Wert,

-            zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums.

Weitere Schranken sind den jeweiligen Grundfreiheiten zugeordnet (z.B. Art 58 Abs. 1 EGV). Weiter Schranken hat der EuGH entwickelt (vgl. z.B. Rs. Cassis de Dijon). Der EuGH legt die Schranken des Art 30 EGV eng aus. Schranken ergeben sich auch aus dem Schutz von Immaterialgueterrechten (siehe Kap. 11.9).

464

Was versteht man unter Schranken-Schranken bei den Grundfreiheiten?

Beschraenkende Massnahmen duerfen kein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung bilden. Es ist in jedem Fall eine sachlicher Rechtsfertigungsgrund vonnoeten iVm dem Verhaeltnismaessigkeitsprinzip.

465

Ist die Warenverkehrsfreiheit auf die Unionsbuergerschaft abgestellt?

Nein. Beguenstigter der Warenverkehrsfreiheit ist die Ware an sich, unabhaengig von der Staatsbuergerschaft des Eigentuemers.

466

Wer ist Hauptadressat der Warenverkehrsfreiheit?

Die Mitgliedstaaten. Sie sind verpflichtet alle sachlichen Massnahmen zu setzen bzw. unsachlichen Massnahmen zu unterlassen, welche diese Grundfreiheit gefaehrden koennte.

467

Welche Folgen hat es fuer das nationale Recht, dass die Warenverkehrsfreiheit unmittelbar anwendbar ist?

Nationale Regelungen (z.B. nicht gerechtfertigte Produktvorschriften) duerfen der Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaten nicht entgegengehalten werden.

468

Hat die Warenverkehrsfreiheit Drittwirkung?

Nein. Im Gegensatz zur Personenverkehrsfreiheit gilt die Warenverkehrsfreiheit ohne Drittwirkung, d.h. sie gilt nicht im ordentlichen Rechtsverhaeltnis zwischen Privatpersonen / juristischen Personen des Privatrechts. Der EuGH hat die Zuerkennung einer Drittwirkung in der Rs. Vlaamse Reisbureaus, 1987 abgelehnt.

469

Koennen Handlungen Privater gegen die Warenverkehrsfreiheit verstossen?

Ja. In der Rs. Kommission/Frankreich, 1997, hat der EuGH festgestellt, dass der Staat bei Zuwiderhandlungen von Privaten, welche die Warenverkehrsfreiheit beeintraechtigen, Handlungs- bzw. Unterbindungspflichten hat.

Der Nationalstaat hat alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der Grundfreiheiten in seinem Staatsgebiet sicherzustellen. Auch wenn die Beeintraechtigungen von Privaten erfolgen und nicht direkt auf den Staat zurueckzufuehren sind.

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006