als Startseite festlegenzu Favoriten hinzufuegenSeite drucken • zur Startseite zurueck •


Europa-25-Flagge
Anton Schaefer

| Hilfe | | Hymne | Flagge | EURO | Zeittafel |

Beratung | Hilfe | Service | Gutachten | Expertisen in
Europarecht
Seminare | Kurse | Vortraege | Schulungen | Weiterbildung
Herzlich Willkommen


Seite 02-L-03


| Themen-Uebersicht | Inhaltsverzeichnis
Der Name EUROPA?
Unionsmitgliedstaaten
Europaeische Gemeinschaft
Verfassungsvertrag
Sprachenfrage
Europaeische Akte
Organe
Rechtsakte
Unionsbuergerschaft
Diskriminierungsverbot
Subsidiaritaet
Verhaeltnismaessigkeit
Binnenmarkt
Landwirtschaft
Warenverkehr
Arbeitnehmerfreizuegigkeit Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit
Kapitalverkehrsfreiheit
Zahlungsverkehrsfreiheit Energie
Umwelt
Verkehr
Aussenhandel
WWU
Verbraucher
Wettbewerb
Steuern und Abgaben
Beihilfen
Kartellrecht
Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrecht
Forschung
Sozialpolitik
Visa, Asyl und
Einwanderung

Justitielle Zusammenarbeit
Europaeische Politische Zusammenarbeit
GASP/ESVP
Schweiz und Liechtenstein
EWR - EFTA
Abkuerzungen
E-mail Kontakt




Was Sie schon immer ueber die
Europaeische Union wissen wollten!

Webseiten durchblaettern
zurueck | vorwaerts

3.

Rechtsprechung

 

110

Was beurteilt der EuGH in der Rs. van Gend & Loos (1963)?

Dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Voelkerrechts ist, wodurch nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch der Einzelne unmittelbar betroffen wird. Um das Funktionieren der Gemeinschaft zu gewaehrleisten, haben die Mitgliedstaaten Souveraenitaetsrechte eingeschraenkt auf die Gemeinschaft uebertragen und die Rechtssubjekte dieser Rechtsordnung sind nunmehr nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen Staatsbuerger. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Einzelne nicht nur Pflichten auferlegt bekam, sondern teilweise auch unmittelbare Rechte aus dieser Rechtsordnung ableiten kann.

111

Was beurteilt der EuGH in der Rs. Simmenthal (1977)?

Dass jeder nationale Richter in seiner Entscheidungsfindung verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschraenkt anzuwenden und die dem Einzelnen verliehenen Rechte zu schuetzen. Daraus folgt, dass der Richter dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht nicht anwenden darf.

112

Wie lautet die Kernaussage des EuGH in der Rs. „Dasonville“ (1974)?

„Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell zu behindern, ist als Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmaessige Beschraenkung anzusehen.“

113

Wie lautet die Kernaussage des EuGH in der Rs. „Cassis“ (1979)?

„In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung (...) (muessen) Hemmnisse fuer den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ueber die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben,  hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der oeffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (...).“

114

Welche Erweiterung fand die Cassis-Formel 1985?

Einschraenkungen des Binnenhandels sind zusaetzlich auch Gruenden des Umweltschutzes (Rs. Kommission/Daenemark) und aus kulturellen Gruenden (Rs. Cinètheque) zulaessig.

Der EuGH hat auch festgestellt, dass die Einschraenkungen, welche aus diesen Gruenden geltend gemacht werden, den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr als notwendig belasten duerfen um das angestrebte Ziel zu erreichen (Verhaeltnismaessigkeitsprinzip).

115

Wie lautet die Kernaussage des EuGH in der Rs. „Keck“ (1991)?

Eine nationale Bestimmung ist nicht geeignet den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Dasonville-Urteils zu behindern, wenn diese Bestimmung fuer alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer fuer ihre Taetigkeit im Inland gelten und der Absatz von Guetern aus anderen Mitgliedstaaten als auch inlaendischen Guetern gleichermassen belastet wird.

Die Verhaeltnismaessigkeit der Massnahme wird anhand der Cassis-Formel ueberprueft.

 

 




TopSeitenanfang




[Europa-Server] | [Amtliches Verzeichnis der EU] | [Europa-ABC] | [Eur-Lex] | [PRE-Lex] | [EU-Bookshop] | [Amt fuer Veroeffentlichungen] | [TED - Ausschreibungen] | [Europa der Buerger] | [Europas Zukunft] [EU Forschungs- und Entwicklungsinformationsdienst (CORDIS)] | [Europa-Digital] | [EuGH] | [Europa Bulletin] | [Europaeische Kommission] | [EuroStat] | [Suche KOM-Dok] [Suche EP-Dok] | [Suche ER-Gipfel-Dok] | [Europarat] | [Oesterreichischer Steuerverein] | [Edition Europa] | [E-CommerceG] | [Webmaster] [DW Europa-Wetter] | [Das vergessene Land: Albanien] |

E-Mail Webmaster
© and Design by: Anton Schaefer
Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006