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Anton Schaefer

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16.

GASP / ESVP

 

822

Seit wann gibt es die Gemeinsame Aussenpolitik?

Eine engere Abgleichung der Aussenpolitik gibt es seit Beginn der 70-er Jahre (Europaeische Politische Zusammenarbeit - EPZ). Seit der EEA ist die EPZ institutionalisiert. Im Unionsvertrag von 1993 wurde die GASP als eigener Abschnitt aufgenommen. Mit der Schaffung des „Hohen Vertreters“ hat die GASP auch nach Aussen einen Ansprechpartner gefunden (Vertrag von Amsterdam).

823

Seit wann gibt es die ESVP?

Die Europaeische Sicherheits- und Verteidigungspolitik wurde durch den Vertrag von Amsterdam eingefuehrt (Petersberg-Aufgaben – Art 17 Abs. 2 EUV) und durch die uebernahme der operativen Aufgaben der WEU.  Durch sie soll zukuenftig auch eine gemeinsame Verteidigungspolitik geschaffen werden. Die ESVP ist Bestandteil der GASP. Die ESVP wird durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK), den Militaerstab (EUMC) und den Militaerausschuss (EUMS) unterstuetzt bzw. umgesetzt.

824

Welchen Umfang hat die GASP?

Sie erstreckt sich auf „alle Bereiche der Aussen- und Sicherheitspolitik der EU“ und umfasst auch verteidigungspolitische Zielsetzungen. Nicht davon umfasst sind die wirtschaftlichen Aussenbeziehungen der ersten Saeule. Wirtschaftspolitische Embargos muessen sowohl von der ersten als auch der zweiten Saeule gefasst werden.

825

Ist es moeglich durch die GASP zu einer gemeinsamen Verteidigung zu gelangen?

Ja, falls der Europaeische Rat dies beschliesst kann die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik auch in der gemeinsamen Verteidigung muenden. Derzeit dient die ESVP nur der Umsetzung der Petersberg-Aufgaben.

826

Welchen Umfang haben die Petersberg-Aufgaben?

-        humanitaere Aufgaben und Rettungseinsaetze,

-        friedenserhaltende Massnahmen,

-        Kampfeinsaetze bei der Krisenbewaeltigung und friedensschaffende Massnahmen.

827

Wie werden die neutralen/buendnisfreien Mitgliedstaaten im Rahmen der Petersberg-Aufgaben beteiligt?

Die neutralen Staaten haben in diesem Rahmen nur einen Beobachterstatus, koennen aber in vollem Umfang an den Aktionen beteiligt werden, sofern dies der Rat beschliesst. Vgl. Art 17 Abs. 1 Uabs. 3 EUV – Neutralitaetsklausel / irische Klausel).

828

Vereinbarkeit der Neutralitaet mit dem EU Beitritt?

Irland hat zu Art 15 Abs. 4 1. Halbsatz EUV festgestellt, dass die Politik der Union nicht die Besonderheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten beruehren duerfe. Dies wird als Neutralitaetsvorbehalt gedeutet. Dadurch koennen die vier buendnisfreien Staaten der Gemeinschaft, Finnland, Irland, oesterreich, Schweden ihren speziellen sicherheitspolitischen Status der Neutralitaet beibehalten.

829

Was ist die „Schnelle Eingreiftruppe“?

Der Europaeische Rat von Helsinki hat am 10./11.12.1999 beschlossen eine „Schnelle Eingreiftruppe“ zu schaffen. Umfang: ca. 50.000 bis 60.000 Personen. Zweck: Erfuellung der Petersbergaufgaben. Dauer: ueber mindestens ein Jahr.

830

Wie werden die Rechtshandlungsformen in der GASP beschlossen?

Grundsaetzlich einstimmig. Mit qualifizierter Mehrheit beschliesst der Rat nur bei den Rechtshandlungsformen, bei denen zuvor der Europaeische Rat bereits einen Grundsatzbeschluss getroffen hat.

831

Ist der Rat beschlussfaehig, wenn sich ein Mitgliedstaat der Stimme enthaelt?

Grundsaetzlich ja, jedoch kann der Mitgliedstaat eine Erklaerung abgeben, dass er durch den Beschluss nicht gebunden sein will, auch wenn er fuer die Union bindend ist. Vgl. jedoch dazu Art 23 Abs. 2 EUV – die Schutzklausel „vitale Interessen“.

832

Welche Aufgaben hat der „Hohe Vertreter“?

Unterstuetzung des Rates in allen Bereichen der GASP, Fuehrung eines politischen Dialoges mit Drittstaaten auf Ersuchen und im Namen des Rates.

833

Ist die Kommission in Angelegenheiten der Aussenvertretung der GASP beteiligt?

Ja. Die Kommission wird im Rahmen der „Troika“ beteiligt. Die „Troika“ besteht aus dem vorsitzfuehrenden Mitgliedstaat, dem nachfolgenden Vorsitzstaat und dem Hohen Vertreter der GASP (Generalsekretaer des Rates).

Gemaess Art 27 EUV wird die Kommission an den Arbeiten im Bereich der GASP in vollem Umfang beteiligt (auch im Sinne des Kohaerenz, Loyalitaets- und Solidaritaetsgebots). Dies beinhaltet zumindest eine Anhoerungspflicht der Kommission bei allen aussenpolitischen Taetigkeiten des Rates im Rahmen der GASP/ESVP.

834

Hat die Kommission ein Initiativrecht im Rahmen der GASP?

Gemaess Art 22 Abs. 1 EUV kann die Kommission (wie auch jeder Mitgliedstaat) den Rat mit einer Frage zur GASP befassen und Vorschlaege unterbreiten. Dieses Initiativrecht beinhaltet aber keine obligatorische Entscheidungspflicht des Rates, sondern dieser muss darueber nur beraten.

Im Bereich der Umsetzung von Embargomassnahmen im Bereich der ersten Saeule ist die Kommission zwingend an der GASP zu beteiligen, da hier das Initiativmonopol ausschliesslich bei der Kommission liegt.

835

Wird das Europaeische Parlament an der GASP beteiligt?

Gemaess Art 21 EUV muss das EP vom Ratsvorsitz und der Kommission zu den wichtigsten Aspekten der GASP unterrichtet und deren Auffassung (Anfragen und Empfehlungen) gebuehrend beruecksichtigt werden. Einmal jaehrlich muss eine Aussprache ueber die GASP stattfinden.

836

Was sind Grundsaetze und Grundzuege im Sinne des EUV?

Grundsaetze und Grundzuege sind allgemeine richtungsgebende Vorgaben fuer die Zukunft, welche von den Adressaten im eigenen Ermessen ausgefuellt werden muessen, sofern diese nicht ausreichend bestimmt sind. Sie haben kein genaues oder naeher praezisiertes oder zu erreichendes Ziel.

Grundzuege und Grundsaetze sind keine Anordnungen, sondern Erfuellungshilfen. Somit kommt diesen weitgehend nur politische Wirkung zu.

Im EGV ist in Art 128 Abs. 2 ausdruecklich bei den Grundzuegen auf Art 99 (2) Bezug genommen. Art 99 (2), die allgemeine Wirtschaftspolitik, ist somit Grundlage fuer die Beschaeftigungspolitik.

837

Was sind allgemeine Leitlinien im Sinne des EUV?

aehnlich wie Grundsaetze dienen auch allgemeine Leitlinien der Orientierung der zustaendigen Organe fuer deren Handeln. Im Gegensatz zu den Grundzuegen sind die allgemeinen Leitlinien jedoch weniger konkret und benoetigen daher noch mehr Interpretationsraum. Leitlinien lassen dem Handlungsorgan mehr Spielraum, es hat sich nur an der vorgegebenen „Linie“ zu orientieren. Den allgemeinen Leitlinien kommt fast ausschliesslich politische Wirkung zu.

Auch die allgemeinen Leitlinien gemaess EUV sind ausschliesslich fuer die Aussen- und Sicherheitspolitik anwendbar (Titel V).

 

 

 

 

838

Was sind Zielvorstellungen im Sinne des EUV?

Zielvorstellungen sind Hinweise des Europaeischen Rates an die Handlungsorgane, wohin „die Reise“ nach seinen Vorstellungen gehen soll. Zielvorstellungen kommen nur politische Wirkungen zu, es sind Wuensche, wie und bis wann etwas zu erreichen sein soll. Zielvorstellungen sind somit die unverbindlichsten Form von Rechtshandlungsakte.

Zielvorstellungen sind in Art 4 EUV erster Satz in Titel I (Gemeinsame Bestimmungen) angefuehrt und gelten somit fuer den gesamten „Tempel.“

839

Was sind gemeinsame Strategien im Sinne des EUV?

Die gemeinsame Strategie ist die direkte verbindliche Grundlage fuer die Mitgliedstaaten fuer die Beschluesse zu gemeinsamen Standpunkten und gemeinsamen Aktionen oder Massnahmen im Bereich des Titel V des EUV. Sie wird ausschliesslich vom Europaeischen Rat beschlossen bzw. vorgegeben. Daraus folgt konsequenterweise, dass der Rat der Union, wenn eine solche Strategie einmal vom Europaeischen Rat beschlossen worden ist, die weiteren Rechtsakte (Aktionen, Standpunkte, Massnahmen) nur noch mit qualifizierter Mehrheit beschliessen muss. Die aenderungsberechtigung fuer eine einmal beschlossene gemeinsame Strategie liegt ausschliesslich beim Europaeischen Rat.

Gemeinsame Strategien sind daher von intensiverem rechtlich bindendem Normcharakter als allgemeine Grundsaetze und Leitlinien.

840

Was sind gemeinsame Aktionen im Sinne des EUV?

Gemeinsame Aktionen sind Rechtsakte die auf Grundlage von gemeinsamen Strategien des Europaeischen Rates vom Rat der Union im Bereich des Titels V des EUV getroffen werden. Die Definition der gemeinsamen Aktion findet sich in Art 14 Abs 1 zweiter Satz EUV: „Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird.“ Es sind somit Einzelmassnahmen oder ein Buendel von Massnahmen fuer einen eingegrenzten spezifischen aussen- bzw. sicherheitspolitischen Zweck. Daher fordert Art 14 Abs 1 dritter Satz auch: „In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt.“

Durch eine gemeinsame Aktion werden die Mitgliedstaaten nach innen und aussen gebunden, solange dies besteht.

841

Was sind gemeinsame Massnahmen im Sinne des EUV?

Gemeinsame Massnahmen sind in Titel V aussenpolitische Massnahmen, welche unter dem Kohaerenzgebot des Art 3 EUV stehen. Es sind gemaess Art 17 Abs 2 damit friedenschaffende Massnahmen im Rahmen der GASP gemeint.

Massnahmen zur Durchfuehrung der uebereinkommen sind in Art 34 (2) EUV geregelt und betreffen Titel VI des EUV. Zur Bindungswirkung siehe Gemeinsame Standpunkte. Massnahmen sind nach Titel VI auch erforderlich um die gefassten Beschluesse umzusetzen.

842

Was sind gemeinsame Standpunkte im Sinne des EUV?

Gemeinsame Standpunkte werden sowohl in Titel V als auch in Titel IV EUV verwendet. In Art 15 EUV ist eine Definition des Begriffs „Gemeinsame Standpunkte“ angefuehrt. Demnach sind Gemeinsame Standpunkte von den Mitgliedstaaten vereinbarte bzw. koordinierte Massnahmen der einzelstaatlichen Politik, die im Gesamten die getroffenen Vereinbarungen erfuellen und die nach Aussen einheitlich aber auch von jedem einzelnen Mitgliedstaat vertreten werden. Dies gilt auch fuer den gesamten Behoerdenapparat eine jeden Mitgliedstaates der gegenueber Dritten auftritt.

Inhalt der Gemeinsamen Standpunkte nach Titel V sind ausschliesslich geographische oder thematische Fragen welche auf Grundlage des Unionskonzepts basieren. Nachdem diese ausschliesslich in Titel V und VI angefuehrt sind, sind die gemeinsamen Standpunkte auf diese Bereiche eingeschraenkt und umfassen nicht die erste Saeule des „Tempels.“

Es wird in Titel VI nur die Konsultation der Mitgliedstaaten untereinander im Rat der Union gefordert, um das Vorgehen zu koordinieren und weitere Rechtsakte zu erlassen. Nicht gefordert ist die Vorgabe einer „gemeinsamen Strategie“ durch den Europaeischen Rat.

Aus dem Loyalitaets- und Solidaritaetsgebot ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten gegen einen einmal beschlossenen gemeinsamen Standpunkt keine gegenteiligen Massnahmen setzen duerfen. Daraus ergibt sich auch die rechtliche Bindungswirkung die ein gemeinsamer Standpunkt fuer die Mitgliedstaaten entfaltet. Diese Bindungswirkung ist im Vergleich zur Gemeinsamen Aktion rechtlich weniger intensiv.

Dadurch ist auch der Europaeische Rat an die gemeinsamen Standpunkte aus Titel VI, welche durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rat der Union erfolgt, gebunden. Zudem muessen diese gemeinsamen Standpunkte vom Rat nach Titel VI einstimmig beschlossen werden.

843

Was sind Beschluesse im Sinne des EUV?

Gemaess Art 12 zweiter Spiegelstrich EUV fasst der Europaeische Rat die gemeinsamen Strategien in der GASP (Titel V) und gemaess Art 17 (1) EUV ueber die gemeinsame Verteidigungspolitik in Form von Beschluessen. Gemeinsame Aktionen koennen nur aufgrund von Beschluessen abgeaendert werden. Gemaess Art 23 (1) EUV legt fest: Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen.

Falls sich die Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Operation einigen koennen, so koennen sie die operative Taetigkeit an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee uebertragen werden.

844

Was sind Empfehlungen im Sinne des EUV?

Empfehlungen des Rates sind Beurteilungen aufgrund vorheriger Ermittlungen festgestellte Missstaende, welche jedoch von demjenigen, an den die Empfehlung gerichtet ist, nicht beachtet werden muessen. Sanktionen sind aber z.B. bei Verletzungen des Art 6 Abs 1 EUV moeglich und sind dann die Vorstufe zur Feststellung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 EUV.

Empfehlungen des Parlaments an den Rat sind immer unverbindlich und auch an keine rechtlichen Sanktionen geknuepft.

Empfehlungen des Vorsitzes an den Rat sind ebenfalls unverbindlich.

845

Was sind Feststellungen im Sinne des EUV?

Feststellungen sind die Festhaltung von Tatsachen die eine Gefaehrdung elementarer Grundsaetze des EUV betreffen. Feststellungen werden vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs einstimmig getroffen. Wurde eine solche Feststellung einmal einstimmig getroffen, so koennen mit qualifizierter Mehrheit die Sanktionen festgesetzt werden.

846

Was sind Stellungnahmen im Sinne des EUV?

Stellungnahmen sind Massnahmen der Regierung eines Mitgliedstaates um die Einhaltung der in Art 6 gewaehrleisteten Grundsaetze den anderen Mitgliedstaaten zu beweisen und drohende Sanktionen abzuwehren.

847

Was sind Schlussfolgerungen im Sinne des EUV?

Schlussfolgerungen sind vom Europaeischen Rat im Rahmen des EGV festgesetzte Grundzuege und Grundlagen, Leitlinien und Zielvorstellungen der gemeinsamen Wirtschaftspolitik. Im Sinne des Art 128 Abs 2 EGV sind Schlussfolgerungen die Grundlage fuer die beschaeftigungspolitischen Leitlinien, welche der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit jaehrlich beschliesst.

An diese Schlussfolgerungen im Rahmen des EGV des Europaeischen Rates ist der Ministerrat gebunden.

Die in den politischen Grundsaetzen, Grundzuegen, Leitlinien und Zielvorstellungen gefundenen Kompromisse werden in den „Schlussfolgerungen“ des vorsitzfuehrenden Mitgliedstaates schriftlich fixiert und dienen den Institutionen als Richtschnur.

848

Was sind voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Drittstaaten im Sinne des EUV?

Voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen als Aufgabengebiet der Union wurden im Rahmen des Art 24 (Art J.14) durch den Vertrag von Amsterdam eingefuehrt und gelten fuer Titel V und Titel VI EUV. Die Verhandlungen mit den Drittstaaten werden von dem Mitgliedstaat gefuehrt, welcher den jeweiligen Vorsitz im Rat hat. Die Kommission kann, muss aber nicht beteiligt werden. Nachdem das Erfordernis der Beschlussfassung zum Abschluss solcher uebereinkuenfte an die internen Beschlusserfordernisse geknuepft wurde, kann fuer den Titel V des EUV gemaess Art 23 Abs 1 EUV nur einstimmig eine solche uebereinkunft getroffen werden. In Titel VI des EUV koennen die Beschluesse und Rahmenbeschluesse fuer solche uebereinkuenfte auch mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

849

Ist der EuGH fuer die Kontrolle der GASP zustaendig?

Nein, die Zustaendigkeit erstreckt sich gemaess Art 46 EUV nicht auf diesen Bereich.

850

Welche drei Einrichtungen unterstuetzen den Rat im Sicherheitsbereich innerhalb der GASP?

-            das Politische- und Sicherheitspolitische Komitee (PSK),

-            der Militaerausschuss der EU (EUMC),

-            der Militaerstab der EU (EUMS).

851

Wie setzt sich das PSK zusammen?

Aus „Politischen Direktoren“ der Aussenministerien der Mitgliedstaaten der EU oder aus hohen Beamten oder Botschaftern der Mitgliedstaaten.

852

Welche Aufgaben hat das PSK?

Alle in Art 25 EUV vorgesehenen Aufgaben (z.B. Stellungnahmen, ueberwachung der Durchfuehrung vereinbarter Politiken, Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewaeltigung).

853

Wie setzt sich der EUMC zusammen?

Aus den Generalstabchefs der Mitgliedstaaten, vertreten durch militaerische Delegierte. Der EUMC beraet das PSK militaerisch durch abgegebene Empfehlungen. Er legt fuer  den EUMS die Leitlinien vor.

854

Wie setzt sich der EUMS zusammen?

Aus Vertretern der Streitkraefte der Mitgliedstaaten. Hier sammelt sich der militaerische „Sachverstand“ und es werden strategisch-militaerische Loesungen erarbeitet.

855

Was ist die „Strategie- und Fruehwarneinrichtung“?

Durch die Erklaerung Nr. 6 zum Amsterdamer Vertrag wurde im Rahmen des Generalsekretariat des Rates und der Verantwortung des Generalsekretaers/Hohen Vertreters eine Strategie- und Fruehwarneinrichtung eingerichtet. Sie soll aktuelle Ereignisse und Situationen erkunden, bewerten und darueber fruehzeitig Warnungen abgeben, damit die EU zeitgerecht auf besondere aussenpolitische Situationen reagieren kann.

 

 

 

 

856

Welche Aufgaben hat das „Institut der EU fuer Sicherheitsstudien“?

Das EU-Institut fuer Sicherheitsstudien (Sitz in Paris, eigene Rechtspersoenlichkeit) erstellt wissenschaftliche Analysen und forscht im Bereich der GASP und ESVP. Es wurde von der WEU uebernommen.

857

Welche Aufgaben hat das Satellitenzentrum der EU?

Das Satellitenzentrum (eigene Rechtspersoenlichkeit, Sitz in Torrejón/Spanien) soll durch die Auswertung von Satellitenbildern und Luftaufnahmen einen Fruehwarn- und Krisenbeobachtungsmechanismus unterstuetzen. Die politische Aufsicht hat das PSK. Es wurde von der WEU uebernommen.

858

Was ist das Informationssystem COREU?

Ein eigenes Informationsnetz an das die Aussenaemter der EU-Mitgliedstaaten angeschlossen sind und mit dem sie vertrauliche Mitteilungen austauschen koennen. Auch ein vereinfachtes schriftliches Umlauf- und Abstimmungsverfahren kann ueber dieses Netzwerk realisiert werden.

859

Kann der Rat Sonderbeauftragte ernennen?

Ja, gemaess Art 18 EUV kann der Rat einen oder mehrere Sonderbeauftragte (z.B. Jugoslawien, Nahost, Afghanistan etc.) ernennen und ihnen ein Mandat uebertragen.

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006