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11.1

Kartellrecht

 

596

Gibt es ein Rangverhaeltnis zwischen innerstaatlichem und gemeinschaftsrechtlichem Kartellrecht?

Ist das gemeinschaftsrechtliche und das nationale Kartellrecht bei gleichzeitiger Anwendung uebereinstimmend im Ergebnis, sind keine Probleme zu erwarten.

Soweit Probleme bei der Anwendung des nationalen Kartellrechts mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen, z.B. eine nationale Regelung (Erlaubnis) widerspricht der gemeinschaftsrechtlichen Regelung (Verbot), so gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts.

Ist eine nationale Regelung strenger als eine gemeinschaftsrechtliche bzw. umgekehrt, so hat der EuGH in der Rs. Walt Wilhelm entschieden, dass die strengere Regelung vorgeht.

597

Welche Arten von Wettbewerbsbeschraenkungen gibt es?

ue       Preisabsprachen,

ue       Produktionsbeschraenkungen,

ue       Absatzbeschraenkungen,

ue       Marktaufteilungsabsprachen,

ue       Marktzugangsbeschraenkungen

598

Sind die in Art 81 EGV aufgezaehlten Wettbewerbsbeschraenkungen abschliessend?

Nein, nur beispielhaft.

 

599

Welchen sachlichen Anwendungsbereich hat das EG-Wettbewerbsrecht?

Es deckt sich grundsaetzlich mit dem Anwendungsbereich des EGV. Bereichsausnahmen, z.B. fuer den staatlichen Sektor, sind nicht vorgesehen (ausgenommen Landwirtschaft). Art 82 EGV ist auch auf den Agrarbereich uneingeschraenkt anwendbar.

600

Welche Folgen hatte das Auslaufen der Montanunion auf die Wettbewerbsregeln des Kohle- und Stahlsektors?

Die bis 23.7.2002 geltenden Sonderregelungen fuer den Kohle- und Stahlsektor (Art 65 und 66 EGKS) gingen den Regelungen des EGV vor. Seitdem der Montansektor in den EGV integriert ist, gelten auch die Bestimmungen des Wettbewerbsrecht fuer den Montansektor uneingeschraenkt.

601

Welchen raeumlichen Anwendungsbereich hat das EG-Wettbewerbsrecht?

In den in Art 299 EGV genannten Ausnahmen (z.B. Faroer, Isle of Man etc.) gelten die Bestimmungen des EG-Wettbewerbsrecht gar nicht oder nicht vollstaendig.

 

 

 

 

602

Welchen raeumlichen Anwendungsbereich hat das EU-Kartellrecht. Kann es auch exterritoriale Wirkung entfalten?

Es ist grundsaetzlich nach Art 299 EGV auf das Geltungsgebiet des EGV beschraenkt. Die Kommission vertritt das „Auswirkungsprinzip“. Nach diesem hat das gemeinschaftliche Kartellrecht exterritoriale Anwendbarkeit, wenn die Auswirkungen einer Massnahme sich auf das Gemeinschaftsgebiet auswirken (vgl. jedoch das Zement-Urteil und Zellstoff-Urteil des EuGH).

603

Wird das gemeinschaftliche Kartellrecht ausgeschlossen, wenn grossteils nur Drittstaaten beteiligt sind?

Nein, es reicht, wenn durch das unternehmerische Verhalten das gemeinschaftliche Handelsvolumen beruehrt wird.

Mit den USA und Kanada hat die EU zusaetzlich bilaterale Abkommen ueber eine Zusammenarbeit bei der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften abgeschlossen. Die jeweilige betroffene Partei kann die andere Partei aus dem Abkommen ersuchen, gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten auf Grundlage deren Wettbewerbsrecht vorzugehen.

604

Welcher massgebliche Unterschied besteht zwischen Art 81 und Art 82 EGV?

Art 81 EGV regelt die wettbewerbsbeschraenkende Verhaltenskoordination zwischen mehreren Unternehmen (mindestens 2).

Art 82 EGV regelt das wettbewerbsschaedliche Verhalten eines Unternehmens (Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens).

605

Kann Art 81 und Art 82 EGV nebeneinander (kumulativ) angewandt werden?

Ja.

606

Fuer wen gelten die Kartellrechtsvorschriften (sachlicher Anwendungsbereich)?

Sie binden die Unternehmen im Gemeinsamen Markt (vgl. Rs. Hoefner) und sind grundsaetzlich auf alle Wirtschaftszweige anwendbar.

607

Was sind Unternehmen im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrechts?

Natuerliche Personen oder juristische Einrichtungen die wirtschaftlich selbstaendig taetig sind und Gueter oder Dienstleistungen am Markt anbieten.

608

Ist die Erzielung von Gewinn eine wesentliche Voraussetzung fuer das Vorliegen der Unternehmereigenschaft?

Nein (vgl. Rs. Albany). Ebensowenig ist es notwendig, dass die Auswirkungen des Kartells eine Wettbewerbsbeschraenkung bereits bewirkt hat.

609

Sind Kartellrechtlich relevante Vereinbarungen zulaessig, wenn dadurch das gemeinschaftliche Handelsvolumen vergroessert wird?

Nein, ob der zwischenstaatliche Handelsverkehr eingeschraenkt oder erweitert wird ist unwesentlich. Der Kartelltatbestand wird trotzdem erfuellt.

610

Ist die Entgeltlichkeit der Leistung eine wesentliche Voraussetzung der Unternehmenseigenschaft?

Ja, in der Regel (vgl. z.B. Art 50 Abs. 1 EGV). Das Nicht-Erzielung von Gewinnen ist jedoch der Unternehmereigenschaft nicht abtraeglich.

611

Hat die vom Unternehmen gewaehlte Rechtsform Einfluss auf die Unternehmenseigenschaft?

Nein, auch natuerliche Personen oder oeffentliche Unternehmen koennen den Unternehmerbegriff erfuellen.

612

Sind Einrichtungen des Staates geeignet den Unternehmerbegriff zu erfuellen?

Nicht soweit sie hoheitliche oder soziale Aufgaben erfuellen (Allgemeininteresse, Daseinsvorsorge – vgl. Art 86 Abs. 2 EGV). Jedoch koennen staatliche Einrichtungen im Rahmen der Beteiligung am Wirtschaftsleben, bei der keine hoheitliche Taetigkeit ausgeuebt wird, Normadressat des Art 81 Abs. 1 EGV sein.

Staatliche Einrichtungen begruenden dann keine Unternehmereigenschaft, wenn sie

Ø       vor allem dem Allgemeininteresse dienen,

Ø       Leistungen erbringen, die von privaten Unternehmern  nicht erbracht werden koennen,

Ø       bei der Erbringung von Leistungen an Vorrechte gebunden sind, welche hoheitlicher Natur sind.

613

Begruendet eine staatliche, zentrale Einkaufsstelle die Unternehmereigenschaft?

Nein, die Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen fuer sich allein begruendet keine Unternehmereigenschaft.

614

Ist die Wettbewerbfreiheit unmittelbar anwendbar?

Ja, der EuGH hat dies in seiner Rechtsprechung zu Art 81 Abs. 1 und 2 EGV immer wieder bestaetigt. Diese Bestimmungen enthalten unmittelbare Verpflichtungen fuer den Normadressaten (Unternehmen). Der einzelne Betroffene kann diese Missachtung dieser Verpflichtungen vor nationalen Gerichten geltend machen.

615

Welche Bereiche des Wettbewerbsrechtes finden sich im EGV?

ue       Kartellrecht (generelles Kartellverbot) nach Art 81 EGV,

ue       Verbot der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Missbrauchsverbot) nach Art 82 EGV,

ue       Fusionskontrolle nach Art 81 und 82 EGV, VO 4064/89/EWG und VO 1310/97/EG.

616

Welche Kartelle sind nach dem EGV verboten?

Gemaess Art 81 Abs. 1 EGV sind Kartelle verboten,

Ø       die Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschluesse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestellte Verhaltensweisen sind,

Ø       welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen geeignet sind

Ø       und eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

617

Muss fuer die gemeinschaftsrechtliche Anwendung des Art 81 EGV immer ein grenzueberschreitender Bezug vorhanden sein?

Nein, der EuGH und die Kommission legen das Zwischenstaatlichkeitserfordernis sehr weit aus. Es reicht die potentielle Eignung einer Vereinbarung (Dassonville-Formel).

Kartelle, welche einen rein innerstaatlichen Bezug haben und keinen gemeinschaftsrechtlichen, koennen unter Art 81 EGV fallen wenn z.B.

Ø       sich das Kartell auf den Import oder Export bezieht

Ø       eine Tochtergesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat den Sitz hat, beteiligt ist,

Ø       Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten durch das Kartell gebunden werden,

Ø       der Natur der Sache nach das Kartell grenzueberschreitenden Charakter hat,

Ø       der Marktzutritt durch das Kartell fuer Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten behindert wird,

Ø       von der Kartellabsprache das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates umfasst wird,

Ø       das Kartell von Marktdominierenden Unternehmen abgeschlossen wurde.

618

Was sind „Altkartelle“?

Kartelle, die bereits vor dem Beitritt eines Mitgliedstaates zur EU bestanden. Diese koennen durch einen Freistellungsbescheid der Kommission genehmigt werden. Art 81 EGV ist jedoch auf Altkartelle ebenso anwendbar, bei zeitgerechter Anmeldung wird nur eine provisorische Gueltigkeit fingiert.

619

Wird durch einen Freistellungsantrag bei der Kommission die Nichtigkeitsfolge einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung abgewehrt?

Nein. Eine nichtige Vereinbarung wird durch den Antrag auf Freistellung bei der Kommission nicht saniert.

620

Welches Verhaeltnis besteht zwischen nationalem Kartellrecht und Gemeinschaftsrecht?

Mit der VO 1/2003 wurde das Verhaeltnis neu geregelt. Ist eine Regelung gemeinschaftsrechtlich nicht verboten, darf diese auch im nationalen Recht nicht verboten werden.

621

Welche Wettbewerbsbeschraenkungen sind mit Art 81 EGV vereinbar?

Ø       vertragliche Bindungen welche sich auf marktferne Bereiche auswirken,

Ø       Vereinbarungen ueber ein lauteres Verhalten im Wettbewerb,

Ø       Sprunglieferungsverbote zwischen Gross- und Einzelhaendler.

622

Welche Wettbewerbsbeschraenkungen koennen mit Art 81 EGV vereinbar sein?

ue       Alleinbezugsverpflichtungen,

ue       Wettbewerbsverbote,

ue       langfristige Abnahmeverpflichtungen,

sofern dadurch keine Marktabschottung entsteht.

623

Welche Folgen hat die Erfuellung des Kartelltatbestandes nach Art 81 Abs. 1 EGV fuer die davon betroffenen Vertraege?

Die Folge richtet sich nach Art 82 Abs. 2 EGV. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind die Nichtigkeit solcher Vertraege, sofern nicht nach Abs. 3 eine Freistellung erlangt wurde.

624

Was sind notwendige Wettbewerbsbeschraenkungen?

Vertragsvereinbarungen oder –klauseln, die zwar die Handlungsfreiheit eines Unternehmens einschraenken, fuer das zugrundeliegende Zusammenarbeitsgeschaeft aber funktionsnotwendig sind. Z.B. wuerde ein Markt von Konkurrenzunternehmen gar nicht erschlossen, wenn sie nicht die getaetigten Investitionen durch wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern oder Lizenznehmern schuetzen koennten. Richtschnur fuer die Zulaessigkeit einer solchen Wettbewerbsbeschraenkung ist die Pruefung, ob durch den Wegfall dieser Klausel ein „Mehr“ an Wettbewerb vorhanden ist oder nicht (sogenannte Wettbewerbsbilanz).

625

Beispiel fuer notwendige Wettbewerbsbeschraenkungen?

ue       Wettbewerbsverbote fuer den Verkaeufer bei Unternehmensverkaeufen (soweit als notwendig)

ue       Lieferverpflichtungen,

ue       Bezugsverpflichtungen,

ue       in Franchisevertraegen Schutz von Know-how, Goodwill, Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes.

626

Ist das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Zusammenschluss unzulaessig?

Nein, eine marktbeherrschende Stellung alleine reicht nicht fuer ein Verbot eines Zusammenschlusses. Zusaetzlich muss auch eine daraus folgende Beeintraechtigung des Wettbewerbs vorliegen (vgl. Rs. Schneider Elektric/Kom).

627

Sind Beschraenkungen des Warenverkehrs erlaubt?

Grundsaetzlich nicht (Dassonville-Formel – „unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell“). Gemaess der „Spuerbarkeitsformel“ (z.B. Rs. BASF, 1999) ist jedoch eine beschraenkende Wirkung, die so ungewiss und indirekt ist, dass sie nicht ausreichend geeignet ist den gemeinschaftlichen Handel zu behindern, zulaessig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

628

Was bedeutet „Spuerbarkeit“ bei Wettbewerbsbeschraenkungen?

Nach der Rsp. des EuGH haengt die Anwendbarkeit von Art 81 (1) EGV auch von der Spuerbarkeit der Wettbewerbsbeschraenkung auf das rechtliche wie faktische Umfeld ab. Die „Spuerbarkeit“ tritt neben die beiden in Art 81 (1) EGV genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Handelsbeeintraechtigung und Wettbewerbsbeschraenkung) und ist fuer diese beiden gemeinsam zu pruefen.

629

Wann ist eine Wettbewerbsbeschraenkung qualitativ spuerbar?

Die Kommission hat durch die de-minimis-Bekanntmachung festgelegt, dass ein „Spuerbarkeit“ bei  einem Marktanteil

Ø       von 15% bei einer vertikalen Vereinbarung

Ø       von 10% bei einer horizontalen Vereinbarung

Ø       von 5% bei einem Vertragsnetz, dass zur kumulativen Marktabschottung beitraegt. Eine kumulative Marktabschottung liegt vor, wenn mehr als 30% des Marktes von nebeneinander bestehenden Vertragsnetzen beherrscht wird

(Marktanteil des relevanten Marktes) gegeben ist.

630

Kann die de-minimis-Bekannt-machung der Kommission fuer nationale Gerichte oder Behoerden verbindlich sein?

Nein. Weder nationale Gerichte noch Behoerden sind daran gebunden. Diese Bekanntmachung bindet jedoch die Kommission selbst. Gehen Unternehmen gutglaeubig von diesen Grenzwerten aus, kann die Kommission keine Geldstrafe verhaengen.

631

Gilt die de-minimis-Bekanntmachung fuer alle Vertragsklauseln einer wettbewerbsbeschraenkenden Vereinbarung?

Nein, fuer Wettbewerbsbeschraenkungen (sogenannte Kernbeschraenkungen – siehe Art 4 der Bekanntmachung) ueber:

Ø       Preisfestsetzungsfreiheit

Ø       Gebietsbeschraenkungen,

Ø       Kundengruppenbeschraenkungen,

Ø       Sprunglieferungsverbote (!)

Ø       Weiterverkaufsbeschraenkungen in selektiven Vertriebssystemen (!),

Ø       Verkaufsverbote an Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen fuer Einzelhaendler,

Ø       Beschraenkung von Querlieferungen zwischen Haendlern in selektiven Vertriebssystemen,

Ø       Weiterverkaufsverbote von Ersatzteilen

oder (Art 5)

Ø       unmittelbar oder mittelbar Wettbewerbsverbote ueber 5 Jahre hinaus,

Ø       ueberschiessende nachvertragliche Wettbewerbsverbote,

Ø       Handelsverbote fuer Konkurrenzprodukte

ist eine Freistellung generell nicht moeglich.

631A

Gilt die de-minimis-Bekanntmachung auch fuer Handelsbeeintraechtigungen?

Art 81 EGV sieht sowohl das Verbot von Wettbewerbbeschraenkungen als auch Handelsbeeintraechtigungen  vor.

Um die Handelsbeeintraechtigungen zu erfassen wurde von der Kommission im April 2004 die „Leitlinien ueber Handelsbeeintraechtigungen“ veroeffentlicht.

Eine Handelsbeeintraechtigung liegt vor, wenn sich:

a)       anhand objektiver rechtlicher oder tatsaechlicher Umstaende mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen laesst, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise

b)       den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

c)       unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell beeinflussen koennen (vgl. dazu auch Rs. 56/65).

Wird die Grenze von 40 Mill. Euro Jahresumsatz (vor Steuern) oder 5% Anteil am relevanten Markt nicht erreicht, so geht die Kommission davon aus, dass keine spuerbare Handelbeeintraechtigung vorliegen kann (no appreciable affection of trade = NAAT-Regel).

632

Was bedeutet das „Alles-oder-nichts“ Prinzip?

Werden Vertragsklauseln in wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen aufgenommen, welche einen Vertragspartner wesentlich binden (Knebeln – vgl. Art 4 und 5 de-minimis-Bekanntmachung), ist die gesamte Vereinbarung unzulaessig und verstoesst gegen das gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot.

633

Welche Folgen haben staatlich angeordnete Wettbewerbsbeschraenkungen?

Sie entlasten den Unternehmer von seiner Verantwortung nach Art 81 (1) EGV. Der Mitgliedstaat verstoesst jedoch moeglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht (Art 3 lit. g, 10, 81 EGV).

 

 

 

 

634

Wann ist der Kartelltatbestand erfuellt?

Wenn eine Vereinbarung zwischen zumindest zwei Unternehmen oder ein abgestimmtes Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen und eine Verhinderung, Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

635

Nach welchem Recht bestimmt sich, ob eine „Vereinbarung“ vorliegt?

Es gibt keine Gemeinschaftsrechtliche Definition und die Begrifflichkeit des nationalen Zivil- und Verwaltungsrechts ist zu eng. Eine Kartellvereinbarung kommt durch die Willenseinigung der Parteien zustande. Es ist jedoch unerheblich, wenn die Vereinbarung durch Druck (z.B. Androhung von Sanktionen) oder Zwang zustande kommt.

636

Unterliegen auch Vereinbarungen zwischen Konzernunternehmen dem Begriff „Vereinbarung“ im Sinne des Art 81 EGV?

Nein, Konzernunternehmen sind keine unabhaengige selbstaendige Unternehmen im Sinne des Art 81 EGV, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Tochtergesellschaft nicht wirklich autonom am Markt die eigene Verhaltensweise bestimmen kann. Innerhalb des Konzerns sind daher auch ansonsten verbotene Vereinbarungen, wie z.B. Preisbindungen, Abnahmeverpflichtungen, Import- oder Exportverbote etc. zulaessig (Konzernprivileg).

Dies gilt auch fuer Handelsvertreter die kein selbstaendiges wirtschaftliches Risiko bezueglich des vermittelten Geschaefts tragen muessen.

637

Was versteht man unter „abgestimmten Verhalten“?

Eine bewusste und praktische Zusammenarbeit zwischen ansonsten unabhaengigen Unternehmen wodurch die Wettbewerbsbeschraenkungen so veraendert werden, dass fuer den relevanten Markt keine normalen Marktbedingungen (Wettbewerb) mehr bestehen.

638

Ist durch die weite Definition „abgestimmtes Verhalten“ jeder Informationsaustausch zwischen Unternehmen untersagt?

Nein, dies zu bestimmen ist erst aufgrund der Beurteilung des Einzelfalles moeglich (z.B. Marktsituation, Marktkonzentration, Homogenitaet der Produkte, Regelmaessigkeit der Zusammenkuenfte bzw. des Informationsaustausches etc.). Der EuGH geht davon aus, dass jeder unternehmerisch taetige Marktteilnehmer sein Verhalten autonom bestimmt und auch in einem gewissen Rahmen sein Verhalten dem der Mitbewerber anpasst. Diesem mehr oder weniger autonomen Marktverhalten steht jedoch jedes Verhalten entgegen, bei dem das Marktverhalten eines gegenwaertigen oder eines potentiellen Mitbewerbers beeinflusst wird oder werden soll. Der EuGH spricht hier regelmaessig von einer bewussten praktischen Zusammenarbeit die an die Stelle des mit Risiken behafteten Wettbewerbs tritt und Wettbewerbsbedingungen hervorrufen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen.

639

Ist ein Parallelverhalten von unabhaengigen Unternehmen ein „abgestimmtes Verhalten“?

Nein, es kann jedoch ein wichtiger Anhaltspunkt oder ein Hinweis auf ein solches Verhalten sein. Auch Informationsaustauschsysteme sind nicht generell untersagt. Es kommt dabei auf die Marktstruktur und die Art und Regelmaessigkeit des Austausches der Informationen an.

640

Wie kann die Kommission eine Kartellvereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten aufdecken?

Durch ein umfangreiches Ermittlungsverfahren und z.B. durch:

ue       Nachweis in Dokumenten

ue       Hausdurchsuchungen

ue       Einholung von Auskuenften

ue       Angebot der Kronzeugenregelung (Straffreiheit)

ue       Angebot der Reduktion von Geldbussen.

641

Warum ist das oeffentliche Beschaffungswesen den kapitalistischen Marktmechanismen zu oeffnen?

Weil ansonsten durch die Verschleierung von Auftraggebern wesentliche Teile des oeffentlichen Beschaffungswesens (rund 12% des BIP der EU) nicht den Marktkraeften ausgesetzt waeren und dadurch die rationelle Verwendung oeffentlicher Gelder nicht gewaehrleistet waere. Zusaetzlich koennte es zu einer versteckten Subventionierung unrentabler Betriebe kommen. Durch die Belebung des Wettbewerbs kommt es auch zur Angebotsvielfalt.

Das Betrugs- und Korruptionsrisiko wird dadurch vermeintlich vermindert. Auch besteht die Gefahr nationaler Kartelle, wenn diese Maerkte nicht dem gemeinschaftsweiten Wettbewerb unterliegen.

642

Sind auch Schiedsrichter an Art 81 und 82 EGV gebunden?

Ja. Nach der Rsp. des EuGH gehoeren Art 81 und 82 EGV zum ordre public und Schiedsrichter sind daher, wie Gerichte, bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruchs, an diese gebunden.

643

Welche Teile des gemeinschaftlichen Kartellrechts sind unmittelbar anwendbar?

Art 81 Abs. 1 und 2 und Art 82 EGV verpflichten Unternehmen unmittelbar.

644

Wer beurteilt Verstoesse gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellrecht?

Grundsaetzlich muessen diese Verstoesse bei nationalen Gerichten geltend gemacht werden.

645

Welche Teile des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts sind von Art 81 EGV ausgenommen?

Sehr eingeschraenkt die Landwirtschaft nach Art 36 EGV. Durch Sekundaerrecht wurde jedoch auch dieser Bereich weitgehend einbezogen.

646

Was sind Gruppenfreistellungs-verordnungen (GVO) im Kartellrecht?

Gruppenfreistellungen von der zwingenden Anwendung des EU-Kartellrechts (generelles Kartellverbot) fuer eine begrenzte Gruppe oder Sparte von Unternehmen. Daneben gibt es auch Einzelfreistellungen und die „comfort letters“ (Verwaltungsschreiben der Kommission). GVO und Einzelfreistellungen sind unmittelbar anwendbar und muessen von den nationalen Gerichten und Behoerden beruecksichtigt werden.

647

Welche Folgen hat eine GVO fuer davon betroffene Unternehmen?

Eine Kartellvereinbarung die von einer GVO erfasst ist, wird automatisch freigestellt. Es bedarf keiner Anmeldung bei der Kommission. Die entsprechenden Voraussetzungen fuer diese Freistellung sind in den einzelnen GVO direkt festgelegt. Diese GVO unterscheiden sich daher voneinander, je nach Sparte.

648

Kann die Kommission jede Freistellung vom Kartellverbot genehmigen?

Nein, Art 81 Abs. 3 EGV erlaubt der Kommission nur, die ansonsten tatbestandsmaessigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Vorliegen bestimmter materieller und formeller Kriterien vom generellen Kartellverbot auszunehmen.

Die Kommission hat bei der Beurteilung der Zulaessigkeit von Freistellungen einen weiten Ermessensspielraum um bestimmte wirtschaftspolitische Ziele zu verwirklichen.

649

Welche Voraussetzungen muessen materiell vorliegen, um eine Freistellung vom generellen Kartellverbot durch die Kommission zu erlauben?

Die Voraussetzungen muessen kumulativ vorliegen:

ue       Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder ein Beitrag zur Foerderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts

ue       Angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn

ue       Keine Einschraenkung der an der Freistellung beteiligten Unternehmer ohne unerlaesslichen Grund

ue       Durch die Freistellung darf der Wettbewerb im betreffenden Segment nicht ausgeschaltet werden oder die Moeglichkeit dazu eroeffnet werden.

650

Welche Voraussetzungen muessen formell vorliegen, um eine Freistellung vom generellen Kartellverbot durch die Kommission zu erlauben?

Bei vorliegen einer kartellrechtlich bedenklichen Beschraenkung muss der Kommission zumindest ein Antrag auf Freistellung zugehen.

651

Was sind „comfort letters“?

Verwaltungsschreiben der Kommission in der sie die Ansicht vertritt, dass fuer sie nach Art 81 EGV kein von ihr zu genehmigender kartellrechtlicher Sachverhalt vorliegt.

652

Entlasten die „comfort letters“ den Empfaenger von jeglicher ueberpruefung eines moeglichen Kartelltatbestandes auch durch das nationalen Kartellrechts?

Nein, „comfort letters“ sind Negativbescheide. Die Kommission ueberprueft, ob eine Vereinbarkeit eines moeglichen Kartelltatbestandes mit Art 81 Abs. 1 EGV vorliegt. Das unter Umstaenden strengere nationale Kartellrecht bleibt von der Anwendbarkeit unberuehrt.

653

Sind vertikal wirkende Wettbewerbsbeschraenkungen (z.B. Vertriebsvereinbarungen zwischen Grosshaendler und Einzelhaendler) verboten?

Nein, nicht mehr (GVO 2790/1999/EG). Aufgrund neuer wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse geht die Kommission davon aus, dass solche Vereinbarungen die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette sogar erhoehen (Verringerung der Transaktions- und Distributionskosten etc.). Solange die beteiligten Unternehmen nicht ueber Marktmacht (weniger als 30% am relevanten Markt) verfuegen, sind diese Wettbewerbsbeschraenkungen durch die GVO vertikale Vereinbarungen genehmigt.

654

Welchen Anwendungsbereich hat die neue GVO 2790/1999/EG zu vertikalen Vereinbarungen?

Die VO schliesst alle Arten von Vertriebsvertraegen ein (Ausnahme KFZ die nach der GVO 1400/2002/EG zu beurteilen sind).

655

Welche Klauseln sind von der GVO vertikale Vereinbarungen nicht erfasst?

Klauseln (vertikale Vereinbarungen) nach Art 4 der GVO (sogenannte „Schwarze Liste“), welche den Hersteller oder Abnehmer knebeln und als besonders wettbewerbsschaedigend angesehen werden.

656

Beispiel fuer besonders wettbewerbsschaedigende vertikale Vereinbarungen?

Ø       Einschraenkung der Festsetzung des Verkaufspreises durch den Haendler,

Ø       Einschraenkungen hinsichtlich der zu beliefernden Gebiete bzw. der zu beliefernden Haendler (Ausnahme: Sprunglieferungsverbote, Weiterverkaufsbeschraenkungen zwischen Haendlern in selektiven Vertriebssystemen an nicht zugelassene Haendler u.a.),

Ø       Verkaufsbeschraenkungen an Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen,

Ø       Verbot der Lieferung von Waren innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zwischen den daran teilnehmenden Haendlern (Querlieferungen),

Ø       Beschraenkungen beim Weiterverkauf von Ersatzteilen

657

Sind Wettbewerbsbeschraenkungen bezueglich Technologietransfer zulaessig?

Grundsaetzlich ja. In der Technologie-GVO 240/96/EG (Art 3 – schwarze Liste) sind nur noch wenige Klauseln als Wettbewerbsbeschraenkend klassifiziert. Vgl. auch die Rs. Nungesser (1982).

658

Kann sich der Einzelne direkt vor einem nationalen Gericht auf eine GVO berufen?

Ja, die Parteien eines nationalen Verfahrens koennen sich durch den Hinweis auf das Vorliegen einer GVO berufen und das Vorliegen einer solchen als Entlastung geltend machen.

659

Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoss gegen das Kartellverbot?

Ø       Geldbussen (VO 17/62) erheblichen Ausmasses,

Ø       zivilrechtliche Konsequenzen (z.B. Nichtigkeit der Vereinbarung, Schadenersatz, Unterlassung nach UWG).

 

 

 

 

660

Nach welchen Kriterien wird die Hoehe der Geldbusse gegen das Kartellrecht beurteilt?

Nach der Dauer und der Schwere des Verstosses. Die entsprechenden Kriterien sind in den „Leitlinien fuer das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen“ festgelegt.

661

Wie hoch koennen die Geldbussen sein, welche die Kommission verhaengen kann?

Zwischen 1000 und 1 Million Euro. In besonders gravierenden Faellen auch bis zu 10% des im letzten Geschaeftsjahr erzielten Umsatzes.

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006