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Frage
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Antwort
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Notizen
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1
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Europarecht im engeren Sinn?
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Das Recht der europaeischen Gemeinschaften und
Recht der Europaeischen Union.
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2
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Europarecht im weiteren Sinne?
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Bezeichnet die europaeischen internationalen Organisationen
(z.B. Europarat, Nordischer Rat, Benelux-Zollunion etc.) und das von diesen
Organen bzw. Einrichtungen gesetzte Recht.
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3
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Unionsrecht im weiteren Sinn?
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Recht der Europaeischen Gemeinschaften und der
Europaeischen Union,
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4
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Unionsrecht im engeren Sinn?
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Recht der Europaeischen Union.
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5
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Primaeres Gemeinschaftsrecht?
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ue Gruendungsvertraege der
Gemeinschaft (EGKSV, EGV, EuratomV);
ue Anhaenge zu den Vertraegen
und Protokolle;
ue Beitrittsakten;
ue aenderungen und Ergaenzungen
zu den Vertraegen (z.B. EEA, Maastricht, Amsterdam, Nizza);
ue Grundrechtserklaerung von
Rat, Kommission und Parlament vom 5.4.1977 (strittig). Achtung: nicht
Grundrechtscharta!
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6
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Sekundaeres Gemeinschaftsrecht
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- Vorbereitende
Rechtsakte,
- Verbindliche
Rechtsakte,
- Unverbindliche
Rechtsakte,
- Ungekennzeichnete
Rechtshandlungen.
z.B.
ue Recht, dass von den
Organen der Gemeinschaft nach Massgabe des primaeren Gemeinschaftsrechts
erlassen wurde (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen,
Stellungnahmen);
ue Allgemeine Programme;
ue Verfahrens- und
Geschaeftsordnungen der Organe;
ue Interorganvereinbarungen.
ue Mitteilungen,
Entschliessungen, Aktionsprogramme etc.
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7
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Primaeres Unionsrecht?
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Unionsvertrag samt aenderungen, Protokollen und
Ergaenzungen.
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8
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Welche Rechtsqualitaet haben Protokolle?
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Sie sind Bestandteil des geschlossenen Vertrages.
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9
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Welche Rechtsqualitaet haben Erklaerungen zu Vertraegen?
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Nach Art 31 WVR-Konvention sind Erklaerungen zu
voelkerrechtlichen Vertraegen nicht Bestandteil des Vertrages (anders als
Protokolle), muessen aber bei der Auslegung des Vertrages herangezogen werden.
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10
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Sekundaeres Unionsrecht?
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Rechtshandlungen der Organe im Rahmen der
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zweiten Saeule (GASP), z.B. Grundsaetze, Leitlinien, gemeinsame
Aktionen, gemeinsame Standpunkte und
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dritten Saeule (PJZS)., z.B. Beschluesse und Rahmenbeschluesse.
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11
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Ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht?
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Allgemeine Rechtsgrundsaetze und rudimentaeres Gewohnheitsrecht.
Bei den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen handelt es sich um unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht. Diesen allgemeinen Rechtsgrundsaetzen
entgegenstehendes nationales Recht wird zurueckgedraengt.
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12
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Institutionelles Gemeinschaftsrecht?
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13
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Materielles Gemeinschaftsrecht?
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Normen, die der sachlichen Verfolgung der Ziele
der Gemeinschaft dienen (z.B. Arbeitsrecht, Kartellrecht, Sozialrecht,
Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht etc.).
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14
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Was sind Interorganvereinbarungen?
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Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Gemeinschaftsorganen
(Art 10 EGV).
Interorganvereinbarungen sind
Selbstbindungsverpflich-tungen ohne Aussenwirkung. Dies ist auch der Grund,
warum diese nicht gegen das institutionelle Gleichgewicht verstossen, weil
Interorganvereinbarungen nur Konsultativrechte verleihen. Wuerden
Abschlusskompetenzen dadurch verschoben, so waere das institutionelle
Gleichgewicht gestoert.
Inwieweit inzwischen durch die Summe der
abgeschlossenen Interorganvereinbarungen sich das Institutionelle Gleichgewicht
verschoben hat ist strittig.
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15
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Warum sind
Interorganvereinbarungen mit Vorsicht aufzunehmen? Beispiele?
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Diese Vereinbarungen sind an sich rechtlich
nicht verbindlich, entfalten aber eine Selbstbindung fuer die beteiligten
Organe. Durch solche Vereinbarungen kann das „institutionelle Gleichgewicht“
unterlaufen werden, da die Kompetenzen und gemeinschaftsvertraglichen
Verfahrensregeln nicht der Verfuegungsbefugnis der Organe unterliegen.
Beispiel: das Konzertierungsverfahren, das eine Erweiterung der Konsultationspflicht
des Europaeischen Parlaments brachte.
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16
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Was ist begleitendes Gemeinschaftsrecht?
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Voelkerrechtliche Vertraege zwischen den
Mitgliedstaaten, die Normen entfalten, die mit dem Gemeinschaftsrecht in
engem inhaltlichem Zusammenhang stehen und dieses begleitend unterstuetzen
(z.B. Art 293 EGV).
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17
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Unterschied zwischen
begleitendem Gemeinschaftsrecht und flankierenden Gemeinschaftspolitiken?
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Die begleitenden und flankierenden
Gemeinschaftspolitiken wurden durch die EEA bzw. den Vertrag von Maastricht
in den EGV aufgenommen und werden nun als sektorielle Politiken bezeichnet.
Die wichtigsten 12 sektoriellen Politiken sind:
ue Landwirtschaft,
ue Verkehr,
ue Steuerpolitik,
ue Wirtschafts- und Waehrungsunion,
ue Handelspolitik,
ue Sozialpolitik,
ue Regionalpolitik,
ue Forschungs- und
Technologiepolitik,
ue Umweltpolitik,
ue Entwicklungspolitik,
ue Verbraucherschutz,
ue Transeuropaeische Netze,
ue Foerderungsbereich (z.B.
Bildung, Kultur, Gesundheit, Industrie) und zukuenftige Bereiche (aufgenommen
d. d. Vertr. v. Maastricht) Energie und Fremdenverkehr.
Als begleitendes Gemeinschaftsrecht bezeichnet man die Rechtsnormen, welche in
voelkerrechtlichen Vertraegen zwischen den Mitgliedsstaaten enthalten sind und
der Foerderung der Ziele der Gemeinschaften dienen (z.B. EuGVue).
Gemeinschaftspolitiken sind vor allem in
Art 2 iVm Art 3 EGV genannte (siehe oben) Foerderpolitiken.
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18
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Wo ist die Bildungspolitik
geregelt?
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Sektoriellen Politiken → Foerderungsbereich
→ Bildungspolitik. Die Kompetenzen liegen groesstenteils bei den Mitgliedsstaaten,
durch eine Entschliessung des Rates 1963 und ein 1976 beschlossenes
Aktionsprogramm wurde eine gemeinsame Bildungspolitik beschlossen. Der EuGH
hat die Einschraenkung der Bildungspolitiken auf die Berufsbildung abgelehnt
und dem EGV alle Anwendungsbereiche (z.B. Schulen, Universitaeten usw.) unterstellt.
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19
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Hat der EGV ein Kapitel
ueber Sozialpolitik?
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JA, vgl. Titel XI EGV. Sektoriellen Politiken
→ Foerderungsbereich → Sozialpolitik. Jedoch ist eine weitgehende
Zurueckhaltung zugunsten nationaler Zustaendigkeiten gegeben. Es wurde die
Annaeherung der Sozialpolitiken beschlossen und ein „Europaeischer Sozialfonds“
(Art 146 – 148 EGV) gegruendet. Bedingt durch die negative Haltung des
Vereinigten Koenigreichs wurde das „Abkommen der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer“ nur von 11 der damals 12 Mitgliedsstaaten unterzeichnet
(inzwischen ist das Vereinigte Koenigreich beigetreten). Insbesondere die
Gleichbehandlungsgebote wurden institutionalisiert. Der Europaeische
Sozialfonds (ESP) wirkt insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarktfoerderung.
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20
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Welches war die erste Europaeische Gemeinschaft?
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Die Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl (auch Montanunion).
Vertragsunterzeichnung am 18.4.1951, in Kraft treten am 23.7.1952, Abgelaufen
am 23.7.2002.
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21
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Wann trat der Vertrag von Maastricht in Kraft?
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Am 1.11.1993.
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Wann trat der Vertrag von Amsterdam in Kraft?
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Am 1.5.1999.
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23
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Wann trat der Vertrag von Nizza in Kraft?
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Am 1.2.2003.
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24
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Was versteht man unter dem „spill-over-Effekt“?
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Die wirtschaftliche Teil-Integration in der
Hoffnung bzw. dem Wissen, dass dies auch die politische nach sich ziehen
wuerde (auch funktionalistischer Ansatz genannt).
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Wann wurden die Europaeischen Gemeinschaften gegruendet?
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Montanunion siehe oben Frage 20.
EGV und EAGV, Vertragsverhandlungen seit 1955
(Konferenz von Messina), Unterzeichnung am 25.3.1957 auf dem Kapitol in Rom.
In Kraft treten am 1.1.1958. Gilt auf unbegrenzte Zeit.
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26
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Welches „Hoheitsgebiet“ umfasst die EU?
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Gemaess Art 299 EGV die Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten, einige ueberseeische Departements und Inseln. Dieses wurde
u.a. durch Art 3 der VO 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 (Zollkodex) und die
Ausnahmen davon festgelegt.
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27
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Welches Land hat
nachtraeglich fuer die Position eines ueberseeischen Landes und Hoheitsgebietes
optiert?
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Groenland. Mit Wirkung vom 1.2.1985 wurde der Anwendungsbereich
des EGV eingeschraenkt, so dass Groenland nunmehr nicht mehr davon umfasst ist.
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28
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Welche wichtige Grundsatzentscheidung traf der EuGH in der Rs. Costa – E.N.E.L. (1964)
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ueber die besondere Rechtsnatur des
Gemeinschaftsrechts. Dabei unterscheidet er, dass durch die Vertraege eine
eigene Rechtsordnung des Voelkerrechts geschaffen wurde, welches in die
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde. Im Unterschied zur
Einteilung in Voelkerrecht (z.B. gewoehnlichen internationalen Vertraegen) und
zum nationalstaatlichen Recht, steht nunmehr dazwischen das Recht der Gemeinschaften.
Einem Mitgliedstaat ist es dadurch nunmehr
verwehrt, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor dem entgegenstehenden
Gemeinschaftsrecht einzuraeumen.
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29
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Was versteht man unter „Supranationalitaet“?
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Die Faehigkeit internationaler Organisationen die
Mitgliedstaaten ohne deren ausdrueckliche Zustimmung zu jedem Rechtsakt (z.B.
durch Beschluesse) mit Mehrheitsentscheidung unmittelbar binden zu koennen.
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30
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Einige Kriterien der
Supranationalitaet der EG?
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-
weitreichende uebertragung von Kompetenzen;
-
Errichtung einer eigenen Rechtsordnung;
-
Unmittelbare Anwendbarkeit und Vorrang des Gemeinschaftsrechtes;
-
Verpflichtung der Mitglieder durch Beschluesse des supranationalen
Organs;
-
Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss;
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31
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Wodurch wird die Supranationalitaet stark eingeschraenkt?
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Durch die Luxemburger Vereinbarung, das
Komitologieverfahren und den Kompromiss von Ioannina.
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32
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Was versteht man unter dem Uniformitaetsprinzip?
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a.
Unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts,
b.
Unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts,
c.
Anwendungsvorrang,
d.
Auslegungsmonopol des EuGH.
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Was versteht man unter dem Effizienzgebot?
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Wuerde bei der mitgliedstaatlichen Vollziehung von
Gemeinschaftsrecht eine Kollision zwischen dem staatlichen Recht und dem
Gemeinschaftsrecht entstehen, so muss die nationale Behoerde alles notwendige
von sich aus unternehmen, um dem Gemeinschaftsrecht die effektive
Durchsetzung zu ermoeglichen. Falls dies nicht geschieht, kann ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.
a.
Dezentrale Vollziehung und praktische Wirksamkeit,
b.
Unmittelbare Wirkung von Richtlinien,
c.
Staatshaftung bei Nicht- oder unvollstaendiger Umsetzung
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Wo greift das Effizienzgebot vor allem?
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Was versteht man unter dem Verhaeltnismaessigkeitsprinzip?
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Der EuGH hat auch festgestellt (vgl. z.B. Rs.
Cassis de Dijon), dass die Einschraenkungen der Mitgliedstaaten, welche aus
wichtigen Gruenden (z.B. Allgemeininteresse) geltend gemacht werden (z.B.
Umweltschutz), den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr als notwendig
belasten duerfen um das angestrebte Ziel zu erreichen (Verhaeltnismaessigkeitsprinzip).
Art 5 Abs. 3 EGV:
a.
Kompetenzbeschraenkung (Subsidiaritaetsprotokoll) b. Massnahmenbeschraenkung
Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip ist unmittelbar
anwendbar.
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36
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Was versteht man unter dem Diskriminierungsverbot?
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Art 12 EGV (allgemeines Diskriminierungsverbot)
verbietet die Diskriminierung von Staatsangehoerigen, jedoch kann daraus kein
Verbot der Inlaenderdiskriminierung abgeleitet werden (strittig).
Diskriminierungen sind zulaessig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind,
jedoch muss hier zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung
unterschieden werden. Nicht jede sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung
ist eine Diskriminierung gemaess Art 12 EGV.
Der EuGH hat das allgemeine Diskriminierungsverbot
aus Art 12 EGV und die speziellen Diskriminierungsverbote im EGV (z.B. in Art
28, 29 und 30, in 39 Abs. 2, 43 Abs. 2, 50 Abs. 3, 56 Abs. 1 und 2) zu einem
fast allgemein gueltigen Beschraenkungsverbot ausgedehnt.
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37
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Was versteht man unter dem speziellen Diskriminierungsverbot?
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Das Verbot der Diskriminierung wegen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,
des Alters, wegen einer Behinderung oder sexuellen Ausrichtung gemaess Art 13
EGV. Dieses spezielle Diskriminierungsverbot wurde zusaetzlich durch Richtlinien
ausgebaut (z.B. RL 2000/78/EG und 2000/43/EG).
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38
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Ist das allgemeine Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar?
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Ja, der EuGH hat dies in seiner Rechtsprechung zu
Art 12 EGV immer wieder bestaetigt.
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39
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Ist eine Berufung auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art.
12 EGV immer moeglich?
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Nein, nach Art. 12 (1) EGV gilt dieses nur,
unbeschadet besonderer Bestimmungen im EGV. Diese besonderen Bestimmungen
sind z.B. in den vier Grundfreiheiten angefuehrt. Des weiteren muss die
Diskriminierung im „Anwendungsbereich des Vertrages“ liegen und die Staatsangehoerigkeit
betreffen.
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40
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Was versteht man unter der horizontalen Wirkung des Diskriminierungsverbotes?
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In der Rs. Angonese (1998) hat der EuGH
entschieden, dass das in Art 39 verankerte Verbot der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehoerigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs der Vertraege
auch fuer Privatpersonen untereinander gilt. Dies wurde in den Rs. Kraus und
Rs. Bosman fuer den Anwendungsbereich der Personenverkehrsfreizuegigkeit noch
weiter ausgebaut und bestaetigt.
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41
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Was versteht man unter dem Kohaerenzgebot?
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Das Kohaerenzgebot verpflichtet die Mitgliedstaaten
aus dem EUV und die Europaeischen Gemeinschaften die einzelnen Massnahmen
aufeinander abzustimmen und widerspruechliche Massnahmen zu vermeiden.
Die Kohaerenz nach aussen wird von der Kohaerenz nach
innen flankiert.
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42
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Wer ist fuer die Einhaltung des Kohaerenzgebotes zustaendig?
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Der Rat und die Kommission.
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43
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Was bedeutet
wirtschaftliche und soziale Kohaesion iSd Art 158 EGV?
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Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der
Mitgliedsstaaten fuer ein geeintes Europa unter besonderer Beruecksichtigung
der benachteiligten Gebiete der Union, insbesondere der laendlichen Bereiche.
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44
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Was versteht man unter dem Solidaritaetsgebot?
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Dass sowohl die Rechte als auch die Pflichten (Lasten)
aus der EU-Mitgliedschaft gleichmaessig zwischen den Mitgliedstaaten verteilt
und getragen werden.
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45
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Was versteht man unter dem Loyalitaetsgebot des EGV?
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Gemaess Art 11 Abs. 2 EUV unterstuetzen die Mitgliedstaaten
„die Aussen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste
der Loyalitaet und Solidaritaet.“ Siehe auch Gemeinschaftstreue.
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46
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Was versteht man unter dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue?
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Jeder Mitgliedstaat unterlaesst alle Handlungen
welche die Geltung und Anwendung der Vertraege nach innen (Gemeinschaftstreue)
oder nach aussen (Loyalitaet) beeintraechtigen oder verhindern koennten.
Das Prinzip der Gemeinschaftstreue ergibt sich
bereits aus Art 10 EGV und aus den voelkerrechtlichen Rechtsgrundsaetzen wie
sie z.B. in der Wiener Vertragsrechtskonvention manifestiert wurden (z.B.
Pacta sunt servanda) sowie aus den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen aus den
Rechtmaterien der Mitgliedstaaten.
Inwieweit diese Gemeinschaftstreue sich zur „Bundestreue“
verdichtet hat, ist noch strittig.
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47
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Welche zwei Pflichten finden sich in Art 10 EGV?
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Art 10 Abs. 1 EGV statuiert Handlungspflichten,
Art 10 Abs. 2 EGV Unterlassungspflichten
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48
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Beispiele fuer Pflichten der Mitgliedstaaten aus Art 10 EGV
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ue effektiver Vollzug des
Gemeinschaftsrechts,
ue Pflicht zur
gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts,
ue Pflicht zur Unterlassung
gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Rechtssetzung,
ue Pflicht zur loyalen
Zusammenarbeit der Gemeinschaftsorgane mit den Mitgliedstaaten,
ue Beachtung des
Rechtsstaatsprinzips gegenueber den Mitgliedstaaten durch Gemeinschaftsorgane
ue Pflicht zur
Gemeinschaftstreue auch zwischen den Mitgliedstaaten.
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49
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Was bedeutet das Prinzip der begrenzten Einzelermaechtigung?
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Die Vertraege sehen keine generelle Ermaechtigung
zum Erlass von Rechtshandlungen vor, sondern von den Gemeinschaftsorganen
duerfen nur in den Faellen Rechtshandlungen gesetzt werden, in welchen sie
durch die Vertraege dazu ermaechtigt sind (Einzelermaechtigung). Es fehlt also
an einem Kompetenzkatalog und auch einer Kompetenz–Kompetenz (vgl. Art 5 EUV,
Art 5 Abs 1 EGV iVm Art 6 Abs 3 EUV). Durch den EuGH wurde das Prinzip der
begrenzten Einzelermaechtigung in verschiedenen Bereichen stark ausgedehnt
(vgl. auch den „Parallelismus“ zwischen Innen- und Aussenkompetenz).
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50
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Welche 3 Kriterien muessen vorliegen, damit ein Rechtsakt im
Sekundaerrecht ergehen kann?
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ue Vorschlag der Kommission,
ue Einzelkompetenz muss
vorliegen,
ue Die im Primaerrecht
vorgesehen Rechtshandlungsform und Beschlussverfahren muessen eingehalten
werden (z.B. Verordnung, Richtlinie, Beschluss etc.).
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51
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Was versteht man unter begrenzter Verbandskompetenz?
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Die inhaltliche Ausgestaltung des Prinzips der
begrenzten Ermaechtigung ist das Prinzip der begrenzten Verbandskompetenz. Die
Gemeinschaftsorgane duerfen nur nach Massgabe der einzelnen Ermaechtigungen
taetig werden. Verfahrensmaessig sind sie dabei an die Rechtsaktformen gebunden,
welche in der Einzelermaechtigung vorgesehen sind (ist keine bestimmte
vorgesehen, steht es den Gemeinschaftsorganen weitgehend frei, welche sie
waehlen).
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52
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Was wird vor allem in der deutschsprachigen Lehre aus dem Prinzip der
begrenzten Einzelermaechtigung abgeleitet?
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Dass die Gemeinschaften keine originaeren Kompetenzen
haben, sondern nur abgeleitete (von den Mitgliedstaaten uebertragene). Daraus
wird wiederum abgeleitet, dass die Gemeinschaft kein Staat sein kann, aber
auch kein reines Voelkerrechtssubjekt mehr ist, sondern ein Gebilde „sui
generis“. Wann sich jedoch aus einer Summe von Einzelkompetenzen ein
Kompetenzkatalog bildet ist strittig.
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53
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Was versteht man unter der „implied-powers-Lehre“?
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Der EuGH hat aus dem Prinzip der begrenzten
Ermaechtigung herausgearbeitet, dass den Gemeinschaften neben den geschriebenen
Kompetenzen auch diejenigen zustehen, welche die Gemeinschaftsorgane fuer die
Erfuellung der notwendigen Aufgaben benoetigen, auch wenn diese nicht explizit
in den Vertraegen angefuehrt sind (= die Anerkennung ungeschriebener
Gemeinschaftszustaendigkeit kraft Sachzusammenhanges).
Die wichtigsten Anwendungsfaelle waren bisher die
Landwirtschaft und die Aussenkompetenzen
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54
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Was versteht man unter dem Vertragslueckenschliessungsverfahren?
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Durch das Vertragslueckenschliessungsverfahren (Art
308 EGV) wird der Rat ermaechtigt in all denen Faellen, in denen ein
Taetigwerden der Gemeinschaften zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes
erforderlich ist und die erforderlichen Befugnisse nicht im Vertrag
vorgesehen sind, diese Vorschriften zu erlassen.
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55
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Was versteht man unter dem „effet utile“ Prinzip?
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(Nuetzlichkeitsprinzip – Prinzip der praktischen
Wirksamkeit/Nutzen) Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vertragsbestimmungen
im Gegensatz zum nationalen Recht im Zweifel nach der Nuetzlichkeit, Nutzen
und Wirksamkeit einer Regelung so, dass der gemeinschaftliche Vertragszweck
erreicht wird und dadurch andere Vertragsbestimmungen nicht verletzt werden.
Bestimmungen der Gemeinschaftsvertraege duerfen ihrer Wirksamkeit nicht dadurch
beraubt werden, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen auferlegten Verpflichtungen
nicht oder unzureichend erfuellen.
Das nationale Recht hat zurueckzutreten, auch wenn
es spaeter als die Gemeinschaftsnorm erlassen wurde (vgl. dazu z.B. EuGH in
Rs. Simmenthal II) und auf das nationale, dem Gemeinschaftsrecht
entgegenstehende Recht (auch Verfassungsrecht - strittig), darf sich der Mitgliedstaat
nicht berufen (vgl. EuGH in Rs. Ratti, 1979).
Dieses Prinzip ist eine wesentliche Novation zu
klassischen voelkerrechtlichen Ansichten. Voelkerrechtlichen Verpflichtungen
werden in der Praxis oftmals die internen (nationalstaatlichen) Rechts- und
Finanzvorschriften entgegengehalten um die Nichterfuellung einer
voelkerrechtlichen Verpflichtung zu rechtfertigen.
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56
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Auf welchen Grundsaetzen beruht die EU?
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ue Freiheit,
ue Demokratie,
ue Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten,
ue Unionsbuergerschaft,
ue Rechtstaatlichkeit,
ue Achtung der Identitaet der
Mitgliedstaaten und Subsidiaritaet,
ue Prinzip der begrenzten
Ermaechtigung,
ue Loyalitaet und Solidaritaet,
ue Kohaerenz und
Kontinuitaetsgebot,
ue Verstaerkte Zusammenarbeit
(Flexibilitaet),
ue Transparenz und Zugang der
oeffentlichkeit zu den Dokumenten der Union.
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57
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Was versteht man darunter, dass unterschiedliche Bedeutungsinhalte
zwischen gleichen Begriffen bestehen koennen?
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Einem Begriff kann durch die systematisch
teleologische Interpretation in einem voelkerrechtlichen Vertrag ein anderer
Bedeutungsinhalt zukommen als in einem gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang.
Die Grenze der unterschiedlichen Begrifflichkeit ist die Wortlautschranke
(vgl. z.B. EuGH in der Rs. Poridor u.a.).
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58
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Was bedeutet die Wortlautschranke?
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Jede Interpretation beginnt bei der
grammatikalischen Interpretation, geht ueber zur kontextuellen, zur
historischen und muss zur systematischen Interpretation gelangen. Erst dann
kann die teleologische Interpretation angewandt werden, weil sonst der
Interpret sich als Gesetzgeber betaetigen wuerde. Damit wuerde sich aber die
Gewaltenteilung verschieben.
Die Wortlautschranke begrenzt also die
Auslegungsbreite der weiteren Interpretationsstufen.
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59
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Was versteht man unter dem Begriff „Flexibilitaet“?
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Dieser Begriff entspricht im Vertrag von Amsterdam
der verstaerkten Zusammenarbeit. Dabei haben einzelne Mitgliedstaaten den
Willen verstaerkt zu kooperieren und auch die Moeglichkeiten dazu zu schaffen.
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60
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Wie viele Mitgliedstaaten muessen an einer Verstaerkten Zusammenarbeit
teilnehmen?
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Mindestens Acht.
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61
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Welche Bedingungen fuer die Verwirklichung einer Verstaerkten Zusammenarbeit
gibt es?
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Zu unterscheiden grundsaetzlich in allgemeine und
spezielle Bedingungen. Die allgemeinen Voraussetzungen sind in Art 43 ff EUV
geregelt. Die speziellen jeweils in Art 11 und 11a EGV (Erste Saeule), Art 27a
bis 27e EUV (Zweite Saeule) und Art 40 bis 40b EUV (Dritte Saeule). Allgemeine
Voraussetzungen sind z.B.:
-
Die Verstaerkte Zusammenarbeit muss dazu dienen, die Ziele der Union
und der Gemeinschaften zu foerdern, die Interessen zu schuetzen und der
Integration nuetzen, auch darf diese nicht die Kohaerenz der GASP beeintraechtigen
oder die Zustaendigkeiten der EG verschieben.
-
Die Vereinbarungen zur Verstaerkten Zusammenarbeit muessen sowohl in
den Grundsaetzen als sich auch im Rahmen der Vertraege bewegen,
-
Der Binnenmarkt und der wirtschaftliche / soziale Zusammenhalt darf
nicht beeintraechtigt werden,
-
Mindestens acht Mitgliedstaaten muessen daran teilnehmen,
-
Diskriminierungen zwischen Unionsbuergern duerfen dadurch nicht entstehen,
-
Die Verstaerkte Zusammenarbeit muss allen Mitgliedstaaten, die daran
vorerst nicht teilnehmen zukuenftig unbeschraenkt offen stehen,
-
Die Verstaerkte Zusammenarbeit muss das letzte Mittel sein, wenn die
angestrebten Ziele durch andere Mittel nicht erreicht werden koennen.
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62
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Sind die im Rahmen der Verstaerkten Zusammenarbeit gefassten Beschluesse
Teil der Rechtsmaterie der Union?
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Nein, nach Art 44 Abs. 1 Uabs. 2 EUV nicht. Sie
binden zusaetzlich nur die an der verstaerkten Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten. Die Stellung befindet sich zwischen sekundaerem Unionsrecht
und begleitendem Gemeinschaftsrecht (Voelkerrecht).
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63
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Was sind die „Kopenhagener Kriterien“?
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Die Beitrittsvoraussetzungen fuer potentielle
Mitgliedstaaten der EU:
-
wirtschaftliche Kriterien (beitretende Staaten bzw. die vorhandene
marktwirtschaftliche Wirtschaft des Staates muessen dem wirtschaftlichen Druck
durch die Gemeinschaft standhalten),
-
Gewaehrleistung der Menschenrechte und eines Minderheitenschutzes, von
Demokratie und Rechtstaatlichkeit,
-
uebernahme der gesamten Rechtsmaterie der Gemeinschaft (sog. acquis
communautaire).
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64
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Warum muss ein
Beitrittswerber mit jedem Mitgliedsstaat einen voelkerrechtlichen Vertrag
schliessen?
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Die Gemeinschaft ist zwar eine supranationale
Einrichtung, bei Vertragsaenderungen (Primaerrecht) sind jedoch gemaess
Unionsrecht und Gemeinschaftsrecht die Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung
verpflichtet. Dies sichert u.a., dass die Mitgliedsstaaten „Herren der
Vertraege“ bleiben.
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65
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Kann man aus der EU
austreten?
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Grundsaetzlich ist ein Austritt aus jedem Vertrag
moeglich. Einen faktischen Austritt koennen die Mitgliedsstaaten nicht verhindern.
Aus dem Voelkerrecht kann die Moeglichkeit des Austritts abgeleitet werden,
auch wenn der EUV keine Austrittsmoeglichkeit vorsieht. Gleichfalls ist ein
Ausschluss eines Mitgliedsstaates bei beharrlicher, schwerer Verletzung des
EUV aufgrund des Voelkerrechts gemaess Art 60 WVK moeglich (vgl. auch Art 59
Verfassungsvertragsentwurf vom Juli 2003).
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66
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Wie viele Amtssprachen gibt es in der EU?
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Gemaess Art 290 EGV: 21 Amtssprachen.
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Wo liegt der Unterschied zwischen „authentischer“ Sprache, Arbeitssprache
und Amtssprache?
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Die authentisches Sprache ist die Sprache in der
die Gruendungsvertraege abgeschlossen sind und die zur Auslegung herangezogen
werden duerfen. Dies sind 12 Sprachen (inkl. Gaelisch – ab 1.5.2004 sind es 22
authentische Sprachen).
Arbeitssprache ist die Sprache der Organe bei
internen Beratungen. Dies ist meist Englisch, Franzoesisch und Deutsch. Der
EuGH und das EuG haben Franzoesisch als Arbeitssprache gewaehlt.
Amtssprachen sind die in den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union verwendeten Sprachen. In diesen Sprachen koennen sich die
Mitgliedstaaten und die Unionsbuerger an die EU-Organe wenden und haben ein
Anrecht auf eine Antwort in der selben Sprache. In dieser Amtssprache werden
auch die allgemein gueltigen Rechtshandlungen der EU-Organe erlassen.
Durch die Verordnung 920/2005 des Rates vom 13.
Juni 2005 zur aenderung der VO 1 vom 15.4.1958 zur Regelung der Sprachenfrage
wurde auch gaelisch als Amtssprache, spaetestens ab 2011 vollstaendig gleichberechtigt
neben die anderen verwendeten Amtssprachen gestellt.
Weitere Sprachen (z.B. von Minderheiten) koennen im
Rahmen eines Verwaltungsabkommens zwischen Rat und Unionsmitgliedstaat als
amtliche sprachen verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat die Kosten fuer die
uebersetzungen traegt. Eine beglaubigte uebersetzung entfaltet jedoch keine
Rechtswirkung. Siehe auch Schlussfolgerung des Rates vom 13.6.2005.
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Welche Probleme ergeben sich daraus, dass es in der Gemeinschaft kein
kodifiziertes Verwaltungsrecht gibt?
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Es muss auf allgemeine Rechtsgrundsaetze die allen
Mitgliedstaaten eigen sind zurueckgegriffen werden. Die Rechtssicherheit fuer
die Verwaltungsorgane der Gemeinschaft erschliesst sich somit erst aus der
Judikatur des EuGH.
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Was versteht man unter Inlaenderdiskriminierung?
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Unionsbuerger aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
muessen in bestimmten Fallkonstellationen gegenueber Inlaendern bevorzugt
behandelt werden, da ihnen die Grundfreiheiten offen stehen und nationale
Rechtsvorschriften nicht entgegen gehalten werden duerfen, waehrend
Inlaendern an diese gebunden sind
(vgl. z.B. Rs. Surindas Singh, 1992).
Der Begriff Inlaender ist dabei nicht nur auf
Staatsangehoerige bezogen, da z.B. auch der im Inland ansaessige Unternehmer
von den nationalen Gesetzen im Inland benachteiligt werden kann. Die
Inlaenderdiskriminierung hat seine Ursache im noch unvollendeten Binnenmarkt.
Gemeinschaftsrechtlich ist die
Inlaenderdiskriminierung nicht verboten, da fuer die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts immer ein zwischenstaatlicher Sachverhalt vorliegen muss.
Art 58 Abs. 1 lit. a EGV erlaubt im Steuerrecht sogar ausdruecklich eine
Diskriminierung.
In Deutschland ist die Inlaenderdiskriminierung
noch nicht unzulaessig aber in Diskussion. In oesterreich ist die Inlaenderdiskriminierung
weitgehend verfassungswidrig (Verstoss gegen Art 14 EMRK iVm Art 8 EMRK).
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