Der EU-Binnemarkt fuer pyrotechnische Gegenstaende ist einer der vielen partiellen Teile des Binnemarktes
Jaehrlich werden in Europa zu den verschiedensten Anlaessen Feuerwerke abgebrannt und andere pyrotechnische Gegenstaende, vor allem in der KFZ-Industrie, verwendet.
Dennoch besteht in der Europaeischen Union bis heute noch keine einheitlichen Grundsaetze ueber das Inverkehrbringen, den Verkauf, den Transport, die Lagerung, die Verwendung usw. von pyrotechnischen Gegenstaenden in den Mitgliedstaaten der Union.
Nach der weitgehenden Vollendung des Binnenmarktes und der Abschaffung von weiteren Barrieren (sprich Grenzkontrollen) ist auch die Verbringung von pyrotechnischen Gegenstaenden von einem Mitgliedstaat in den anderen weitgehend problemlos.
Damit einher geht jedoch, dass die Behoerden vor allem das Inverkehrbringen und die Verwendung von diesen Artikeln, insbesondere Feuerwerkskoerpern, kaum mehr ueberwachen koennen und die Verbraucher sich der bestehenden mitgliedstaatlichen Verbote, pyrotechnische Gegenstaende von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verbringen kaum bewusst sind.
Die einen Mitgliedstaaten verbieten jegliche Verwendung von Feuerwerkskoerpern durch Verbraucher, andere die Verwendung von Knallkoerpern ohne andere Effektladung, andere Mitgliedstaaten erlauben die Verwendung von pyrotechnischen Gegenstaende der Klasse 3 (III) durch Verbraucher, deren Abgabe in anderen Mitgliedstaaten an Verbraucher bereits verboten ist etc.
Die Kommission geht von etwa 15 Unfaellen mit pyrotechnischen Artikeln pro 1 Million Einwohner und Jahr in jedem Mitgliedstaat der Union aus, die eine Behandlung in einem Krankenhaus notwendig machen.
Dies wuerde fuer die EU eine Zahl von mindestens rund 7'000 schweren Unfaellen pro Jahr bedeuten, die direkt auf die Einwirkung von pyrotechnischen Gegenstaenden zurueckzufuehren sind. Die massgebliche Zahl dieser Unfaelle ist dabei auf den falschen Gebrauch bzw. bewussten Missbrauch zurueckzufuehren.
Hinzu kommt, dass ueber die Gefaehrlichkeit von pyrotechnischen Artikeln und die Versagerquote, die Unfaelle und den Missbrauch kaum Zahlen vorhanden sind, da die einen Mitgliedstaaten hierzu gar keine Aufzeichnungen fuehren und andere nur fuer einige Bereiche.
Der gemeinsame Markt fuer Feuerwerkskoerper wird fuer den allgemeinen Gebrauch (Verbraucher) in Europa (EU und EFTA-Staaten) auf ca. EURO 700 Millionen jaehrlich geschaetzt.
Der Markt fuer professionelle Anwender von Feuerwerkskoerpern ebenfalls auf rund EURO 700 Millionen.
Fuer die Fahrzeugindustrie (z.B. Airbags, Gurtstraffer) werden jaehrlich Produkte im Wert von EURO 5,5 Milliarden in Verkehr gebracht.
Der Gesamtmarkt fuer pyrotechnische Gegenstaende somit rund EURO 7 Mrd. EURO jaehrlich. Nur wenige Feuerwerkskoerper werden in Europa selbst hergestellt. Der Grossteil wird aus Asien, insbesondere China, importiert.
Im Weiteren wird vor allem auf Feuerwerkskoerper bezug genommen.
Vorschlag der Kommission
Die Europaeische Kommission hat nach laengeren Vorarbeiten am 11. Oktober 2005 einen auf Art 95 EG-Vertrag gestuetzten Vorschlag fuer eine Richtlinie (RL) ueber das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstaende vorgelegt (KOM 2005 - 457 endg.).
Um eine europaweite Verkehrsfaehigkeit der pyrotechnischen Gegenstaende zu erreichen, soll auf fuer jeden Gegenstand eine CE-Konformitaetsbewertung (CE-Kennzeichnung) erfolgen und die bisherigen einzelstaatlichen Zulassungsverfahren ersetzt werden.
Derzeit sind die Bestimmungen noch sehr unterschiedlich. Insbesondere bei den Feuerwerkskoerpern ist eine Harmonisierung sicherlich ein grosser Vorteil fuer die Verbraucher, die professionellen Anwender und die Hersteller.
Aehnlich wie mit der RL 93/15/EWG hinsichtlich Sprengstoffe fuer zivile Zwecke, soll durch diese geplante RL ein umfassender und kohaerenter Rahmen in den Unionsmitgliedstaaten geschaffen werden dessen Schwerpunkt vor allem auf:
den freien und grenzueberschreitenden Verkehr dieser Produkte zu ermoeglichen, Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen abzuschaffen und die Zulassungsbedingungen zu vereinheitlichen,
den Schutz der Verbraucher und anderer Anwender zu verstaerken durch Einfuehrung einheitlicher Kennzeichnungen und Mindestsicherheitsanforderungen und die unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und dadurch Unfaelle zu verringern,
gesetzt wird.
Zukuenftige Anforderungen
Der Transport von pyrotechnischen Gegenstaenden soll weiterhin bereits den bestehenden internationalen Vorschriften unterliegen und nicht auf Gemeinschaftsebene noch einmal geregelt werden.
Feuerwerkskoerper sollen zukuenftig (wie im deutschsprachigen Raum bislang bekannt) in vier Kategorien eingeteilt werden:
Kategorie 1: Feuerwerkskoerper die eine geringe Gefahr darstellen und auch geschlossenen Raeumen verwendet werden koennen. Mindestalter fuer den Verkauf bzw. fuer die zur Verfuegungsstellung: 12 Jahre.
Kategorie 2: Feuerwerkskoerper, die eine geringe Gefahr darstellen und die unter beengten Verhaeltnissen im Freien verwendet werden koennen. Mindestalter fuer den Verkauf bzw. fuer die zur Verfuegungsstellung: 16 Jahre.
Kategorie 3: Feuerwerkskoerper, die eine mittelgrosse Gefahr darstellen koennen und zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind. Mindestalter fuer den Verkauf bzw. fuer die zur Verfuegungsstellung: 18 Jahre.
Kategorie 4: Feuerwerkskoerper, die eine grosse Gefahr darstellen koennen und die nur von Personen mit besonderer Fachkenntnis verwendet oder gebraucht werden duerfen. Mindestalter fuer den Verkauf bzw. fuer die zur Verfuegungsstellung: 18 Jahre.
Daneben sollen noch zwei Kategorien (1 und 2) von pyrotechnischen Gegenstaenden bestehen, die keine Feuerwerkskoerper sind, aehnlich geregelt wie oben Kategorie 1 bzw. 4.
Der Hersteller kann eigene Unterkategorien nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den einzuhaltenden Sicherheitsabstaenden, der Lautstaerke oder aehnliche Kriterien einfuehren.
Das Mindestalter soll vereinheitlicht werden und die Mitgliedstaaten koennen aus gerechtfertigten Gruenden der oeffentlichen Sicherheit das Mindestalter anheben und auch herabsetzen.
Die Feuerwerkskoerper der Kategorie 4 sollen einem generellen Verkaufsverbot an Personen unterliegen, die keine besonderen Fachkenntnisse nachweisen koennen, wie dies bislang auch einheitlich in allen Unionsmitgliedstaaten gehandhabt wird.
Die Kennzeichnung, Warnhinweise und sonstige Aufschriften sollen sodann ausdruecklich immer in der Landessprache aufgedruckt werden (oder Beilagezettel oder auf der Verpackung), in dem das Produkt vertrieben wird. Bislang waren oft pyrotechnische Artikel, insbesondere Feuerwerkskoerper im Handel, die ausschliesslich in Englisch oder in einer asiatischen Sprache gekennzeichnet und beschrieben waren.
Dem Umweltschutz wird auch in diesem Bereich hohe Prioritaet eingeraeumt und klar festgehalten, dass alle pyrotechnischen Gegenstaende zukuenftig so gestaltet und hergestellt werden muessen, dass es nur zu einer minimalen Beeintraechtigung der Umwelt kommt.
Die Funktionsfaehigkeit und Sicherheit soll zukuenftig bei bestimmungsgemaesser Verwendung sichergestellt werden. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Versagern gekommen, die unsachgemaess behandelt und gesichert, ein erhebliches Gefahrenpotential in sich bergen. Unbeabsichtigtes oder vorzeitiges Zuenden soll verhindert werden. Die Art der Zuendung soll deutlich sichtbar und durch eine Anleitung erlaeutert werden. Die Brennzeit der Anzuendschnur muss angegeben werden.
Die Moeglichkeit des unberechenbaren und unvorhergesehenen Bewegens eines Feuerwerkskoerpers ist einzukalkulieren und moeglichst auszuschliessen. Damit werden einige bislang verwendete und gefaehrliche Produkte vom Markt ausgeschlossen.
Es bleibt zu hoffen, dass die Richtlinie moeglichst bald vom Europaeischen Parlament und vom Rat angenommen und den Unionsmitgliedstaaten umgesetzt wird. Dies vor allem in Hinblick auf die Produktsicherheit, den Verbraucherschutz und die freie Verkehrsfaehigkeit von pyrotechnischen Artikeln.